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SWK 26, 10. September 2015, Seite 1167

Verfahren: Bescheidberichtigung

Der VwGH hat einerseits klargestellt, dass § 293b BAO (Abänderung) nicht nur auf sogenannte Soforteingabefälle anzuwenden ist. Er hat aber anderseits in Anknüpfung an das ErS. 1168 kenntnis vom , 93/13/0277, VwSlg 7273 F/1998, im Erkenntnis vom , 2002/14/0100, VwSlg 8242 F/2007, seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Durchführung eines Vorhalteverfahrens unabhängig davon, ob ein ergänzendes Ermittlungsverfahren überhaupt erforderlich war, jedenfalls aufzeige, dass im Rahmen der entsprechenden Veranlagung nicht eine Unrichtigkeit übersehen wurde, sondern Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung entstanden waren. Wird in einem solchen Fall schließlich erklärungsgemäß und damit unrichtig veranlagt, so kann doch von einer „im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben“ der Partei erfolgten „Übernahme“ einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung im Sinne des § 293b BAO nicht mehr die Rede sein – (§ 293b BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2011/13/0133)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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