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BFG-Entscheidungen zur Familienbeihilfe
1. Keine Weitergewährung der Familienbeihilfe bei einem eigenständigen (Master-)Studium
(W. R.) – Nach § 2 Abs 1 lit j FLAG idF BGBl I 2010/111 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben und
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Eine gesetzliche Studiendauer von zehn Semestern liegt nur dann vor, wenn man – wie die Beschwerdeführerin vermeint – das Bakkalaureats- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte. Einer derartigen Beurteilung steht jedoch die eindeutige Rechtsprechung des VwGH entgegen, wobei dieser im Erkenntnis vom , 2011/16/0066, wörtlich ausführt: „Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsaus...