OGH vom 24.02.2009, 17Ob34/08m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. M***** G***** GmbH, *****, 2. M***** M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer, Dr. Günter Secklehner Rechtsanwalts OG in Windischgarsten, wegen 23.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 2 R 21/08h-19, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom , GZ 26 Cg 168/06k-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 1.614,89 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 269,15 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt einen Großhandel für EDV- und Druckerzubehör. Sie ist Vertragshändlerin der L*****-Gruppe, die unter anderem Tonerkartuschen für Laserdrucker herstellt. Über eigene oder durch Lizenzvertrag abgeleitete Rechte an der Marke „L*****" verfügt die Klägerin nicht.
Von September 2004 bis September 2005 erwarb die Klägerin von einem slowenischen Unternehmen Tonerkartuschen, deren Verpackungen mit der Marke „L*****" gekennzeichnet waren, und veräußerte sie zum Preis von insgesamt 639.373,23 EUR an ein niederländisches Unternehmen weiter. Nach der Lieferung kam hervor, dass die Tonerkartuschen keine Originalprodukte waren; sie wurden daher in den Niederlanden beschlagnahmt. Das niederländische Unternehmen behielt aus diesem Grund den restlichen Kaufpreis ein. Die Klägerin erwirkte daraufhin gegen ihren slowenischen Lieferanten ein Urteil auf Zahlung von 351.833,33 EUR. Diese Forderung ist nach ihrem Vorbringen uneinbringlich.
Die Beklagten gehören zu einem international tätigen Konzern, der Verpackungen für führende Markenartikelhersteller erzeugt. Sie hatten im Auftrag des slowenischen Unternehmens Schachteln für Tonerkartuschen hergestellt, die mit dem Aufdruck „L*****" versehen waren. Zuvor hatte ihnen das slowenische Unternehmen bestätigt, zu diesem Auftrag berechtigt zu sein. Die von der Klägerin gekauften Tonerkartuschen waren in solchen Schachteln verpackt gewesen.
Die Produktion von Markenartikeln wird oft ausgelagert. Die mit der Erzeugung beauftragten Unternehmen kümmern sich in diesem Fall auch um die (End-)Verpackung der Produkte und erteilen dazu Aufträge an die Hersteller von Verpackungsmaterial. In der Branche der Beklagten ist es daher durchaus üblich, dass Unternehmen, die nicht selbst Markeninhaber sind, Verpackungen bestellen, auf denen eine Marke aufgedruckt ist.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadenersatz von 23.000 EUR und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Das slowenische Unternehmen habe in die Rechte an der Marke und der Unternehmensbezeichnung „L*****" eingegriffen. Die Beklagten hätten diesen Eingriff durch das Herstellen der gekennzeichneten Verpackung unterstützt. Da im Handel mit EDV-Zubehör gewöhnlich nur die Verpackung, nicht aber deren Inhalt überprüft werde, sei das slowenische Unternehmen erst durch die Mitwirkung der Beklagten in der Lage gewesen, mit den gefälschten Tonerkartuschen zu handeln. Die Beklagten hätten sich auf die Bestätigung des slowenischen Unternehmens verlassen, ohne die Zustimmung des Markeninhabers einzuholen. Sie hätten daher in schuldhafter Weise an einer Markenrechtsverletzung mitgewirkt. Aus diesem Grund hafteten sie solidarisch mit dem slowenischen Unternehmen für den Schaden der Klägerin, wovon diese zunächst einen Teilbetrag von 23.000 EUR geltend mache. Da zu befürchten sei, dass in Zukunft noch andere Unternehmen von der Klägerin Schadenersatz forderten, habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden.
Die Beklagten wenden ein, § 53 MSchG und § 9 Abs 1 UWG schützten lediglich den Kennzeicheninhaber und dessen Lizenznehmer, nicht aber dritte Unternehmen wie die Klägerin. Im Übrigen hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Eine Bestellung nicht durch den Markeninhaber, sondern durch ein Produktionsunternehmen sei in der Verpackungsbranche alltäglich. Verpackungsunternehmen könnten nicht in jedem einzelnen Fall die Berechtigung des Bestellers prüfen, zumal auf einen Karton oft mehrere Marken zu drucken seien und die Prüfung daher einen großen Aufwand verursachte. Die Beklagten verlangten ohnehin von Fall zu Fall - wie auch hier - eine Bestätigung des Auftraggebers über die Berechtigung zur Nutzung der Marke. Im vorliegenden Fall habe es keinen Hinweis gegeben, dass die vom slowenischen Unternehmen abgegebene Bestätigung unrichtig gewesen wäre. Hingegen hätte die Klägerin aufgrund des geringen Preises Verdacht schöpfen müssen. Da sie die Kartuschen nicht geprüft habe, treffe sie (im Verhältnis zu den Beklagten) das alleinige Verschulden an ihrem Schaden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe einen reinen Vermögensschaden erlitten. Ansprüche nach § 53 MSchG stünden nur dem Inhaber der Marke oder seinem Lizenznehmer zu. Gleiches gelte für den Kennzeichenschutz nach § 9 UWG. Die Klägerin habe auch keine besonderen Umstände dargetan, die eine Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG begründen könnten. Eine andere Grundlage für den Ersatz des reinen Vermögensschadens der Klägerin gebe es nicht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die Klägerin habe einen reinen Vermögensschaden erlitten, der außerhalb einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) oder bei Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1311 ABGB) zu ersetzen sei. Beides treffe hier nicht zu. Marken- oder andere Kennzeichenrechtsverletzungen könnten nur vom jeweiligen Berechtigten oder einem Lizenznehmer geltend gemacht werden. Das folge insbesondere aus § 51 MSchG, wonach nur derjenige auf Unterlassung klagen könne, der „in einem der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse" verletzt sei. § 53 MSchG, der dem „durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte[n]" bei Verschulden einen Schadenersatzanspruch gewähre, knüpfe an diese Bestimmung an und sei daher ebenfalls in diesem Sinn zu verstehen. Die Klägerin sei weder Inhaberin noch Lizenznehmerin der Marke „L*****". Daher verfüge sie über kein absolut geschütztes Recht, dessen Verletzung zu einem Schadenersatzanspruch führen könnte. Dass sie mit der L*****-Gruppe in vertraglicher Verbindung stehe, begründe kein ausschließliches Gebrauchsrecht mit Wirkung gegen Dritte. Auf den Umfang der Prüfpflicht der Beklagten komme es auf dieser Grundlage nicht an.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Frage, ob ein Verpackungshersteller für Schäden durch Kennzeichenrechtsverletzungen haftet, die ein anderes Unternehmen unter Verwendung der mit dem Kennzeichen bedruckten Verpackung begeht, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Die Vorinstanzen haben die Haftung der Beklagten im Kern mit der Begründung verneint, dass sich Dritte nicht auf den Schutz des Kennzeichenrechts berufen könnten. Diese Begründung greift zu kurz.
1.1. Richtig ist, dass kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche (§ 9 Abs 1 und 3 UWG,§ 51 MSchG) nur dem Inhaber des Rechts und unter gewissen Voraussetzungen (RIS-Justiz RS0116973, RS0113976, RS0113315) einem Lizenznehmer zustehen. Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht daher nicht.
1.2. Die schadenersatzrechtlichen Regelungen des Kennzeichenrechts (§ 9 Abs 2 UWG,§ 53 Abs 2 Z 1 MSchG) knüpfen an die Vorschriften über den Unterlassungsanspruch an. Sie beruhen ebenfalls auf der dinglichen, dh von jedermann zu beachtenden Wirkung der Kennzeichenrechte. Der schuldhafte Eingriff in solche Rechte verpflichtet ebenso wie jeder andere Eingriff in absolut geschützte Rechte oder Rechtsgüter zum Ersatz des durch die Rechtsverletzung verursachten Schadens.
Gläubiger des Schadenersatzanspruchs ist daher in der Regel der Inhaber des Kennzeichenrechts. Ausnahmsweise wird auch eine Lizenz - wie im allgemeinen Schuldrecht ein Mietverhältnis (RIS-Justiz RS0010628 [T1, T 2]; RS0037057) - zu einem Schadenersatzanspruch führen können, weil die Rechtsordnung auch für das bloß abgeleitete Recht eine (quasi-)dingliche Wirkung annimmt. Die schadenersatzrechtlichen Folgen von Kennzeichenrechtsverletzungen beruhen daher auf allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts.
1.3. Die Klägerin behauptet keinen Eingriff in ein ihr zustehendes Kennzeichenrecht. Damit kann sie sich nicht auf § 9 Abs 2 UWG oder § 53 Abs 2 Z 1 MSchG berufen. Insofern sind die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
2. Die Unanwendbarkeit der letztgenannten Regelungen schließt allerdings nicht einen Schadenersatzanspruch Dritter aus, den diese auf die Verletzung ihres durch die Kennzeichnung begründeten Vertrauens auf die betriebliche Herkunft der Waren stützen. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus den - allenfalls als Schutzgesetz zu wertenden - Bestimmungen des Kennzeichenrechts abgeleitet werden könnte. Denn die speziellere Norm ist jedenfalls das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Es erfasst nach neuem Recht (§ 2 Abs 3 Z 1 UWG idgF) ausdrücklich „jegliche Vermarktung eines Produkts [...], die eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet". Darunter fällt auch die unrichtige Kennzeichnung mit der (bekannten) Marke eines Dritten. Aus einem Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht könnten sich nach den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 53/98t (= SZ 71/36 = MR 1998, 77 [Preiss] = ÖBl 1998, 193 [Langer] - 1. Hauptpreis) Schadenersatzansprüche der „Marktgegenseite" ergeben (vgl zu diesem Begriff, der Verbraucher und andere Abnehmer des belangten Unternehmens erfasst, Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG26 § 5 UWG Rz 1.8).
3. Die Entscheidung 4 Ob 53/98t wurde allerdings in der Literatur als Überdehnung des Lauterkeitsrechts kritisiert (Duursma-Kepplinger in Gumpoldsberger/Baumann [Hrsg], UWG [2006] § 16 UWG Rz 14 ff; vgl zu 4 Ob 53/98t auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG26 § 9 Rz 1.10): Wie sich aus den Vorschriften zur Aktivlegitimation für Unterlassungsklagen (§ 14 UWG) ergebe, schütze das UWG nur allgemeine, nicht aber individuelle Verbraucherinteressen; aus einem Verstoß könnten daher keine Schadenersatzansprüche von Verbrauchern abgeleitet werden. Insofern bestehe auch keine Schutzlücke, da der Geschädigte bei einer irreführenden Geschäftspraktik in der Regel ohnehin über vertragliche oder vorvertragliche Ansprüche verfüge.
4. Ob diese Einwände zutreffen, kann hier offen bleiben. Denn die Haftung der Beklagten ist schon dem Grunde nach zu verneinen.
4.1. Maßgebend ist für Schadenersatzansprüche jenes Recht, das während des angeblich schadensverursachenden Verhaltens galt (2 Ob 71/02h = ZIK 2002/205), hier also § 2 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007. Die spätere Änderung dieser Vorschrift ist - anders als bei Unterlassungsansprüchen (RIS-Justiz RS0123158) - unerheblich, da kein Titel geschaffen werden soll, der das zukünftige Verhalten der Beklagten regelt. Eine Rückwirkung der Neuregelung ordnet die UWG-Novelle 2007 nicht an.
4.2. Die Beklagten sind nicht Täter oder Mittäter des Wettbewerbsverstoßes. Denn als Täter oder Mittäter haftet im Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht nur derjenige, der tatbestandsmäßig handelt (RIS-Justiz RS0079462 [T13], RS0079765 [T30]; Griss, Haftung für Dritte im Wettbewerbsrecht und im allgemeinen Zivilrecht, JBl 2005, 69, 73). Das trifft bei den Beklagten nicht zu.
Angaben über „geschäftliche Verhältnisse" iSv § 2 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007 betrafen regelmäßig nur den Betrieb des Werbenden selbst (4 Ob 90/92 = ecolex 1993, 537 - Gewinnnummer). Solche Angaben machte zwar das slowenische Unternehmen, indem es durch die Verwendung des Kennzeichens den irrigen Eindruck erweckte, bei den von ihm vertriebenen Tonerkartuschen handle es sich um Originalware. Die Beklagten haben zu diesem Verhalten allenfalls beigetragen (dazu gleich unten), den Tatbestand des § 2 UWG haben sie aber selbst nicht erfüllt. Denn in der Herstellung der Verpackung lag keine Angabe über eigene geschäftliche Verhältnisse, die zur Irreführung des Publikums geeignet gewesen wäre.
4.3. Die Beklagten haften auch nicht als Gehilfen des slowenischen Unternehmens.
4.3.1. Gehilfe eines Lauterkeitsverstoßes ist, wer den Täter bewusst fördert. Für die Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch der Gehilfe muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss daher den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen (4 Ob 331/83 = ÖBl 1984, 95 - Stilmöbeltisch; 4 Ob 169/99b = RdW 1999, 717; RIS-Justiz RS0114372, RS0031329 [T8]). Diese Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt (4 Ob 169/99b = RdW 1999, 717; 4 Ob 140/06a; 4 Ob 50/07t; RIS-Justiz RS0113215, RS0031329 [T10]; vgl auch 4 Ob 331/83 - Stilmöbeltisch, und RIS-Justiz RS0078656: wer sich der Erkenntnis der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände „bewusst verschließt").
4.3.2. Dass die Beklagten davon gewusst hätten, dass das slowenische Unternehmen die Verpackungen für nachgemachte Ware verwenden werde, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine Haftung könnte sich daher nur auf die Verletzung einer Prüfpflicht stützen. Eine solche Pflicht bestand jedoch im vorliegenden Fall nicht.
(a) Im Regelfall darf ein Unternehmer darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner die gelieferte Ware oder die erbrachten Dienstleistungen nicht für rechtswidrige Zwecke verwenden wird. Daher ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob dies tatsächlich zutrifft oder nicht. Anderes könnte zwar gelten, wenn schon der Auftrag den Verdacht von Unregelmäßigkeiten erweckt. Das traf hier aber nicht zu. Denn der Auftrag entsprach den Usancen der Branche, wonach das Verpackungsmaterial bei Auslagerung der Produktion nicht vom Markeninhaber, sondern vom mit der Produktion beauftragten Unternehmen besorgt wird. Die Beklagten mussten daher nicht von vornherein annehmen, dass das slowenische Unternehmen die bestellten Verpackungen für nachgemachte Ware nutzen würde. Damit waren sie auch nicht zur Prüfung der Berechtigung ihres Auftraggebers verpflichtet.
(b) Entschiede man anders, so müsste ein Verpackungshersteller, der mit der Erzeugung gekennzeichneter Verpackungen beauftragt wird, in jedem einzelnen Fall ermitteln, wo die Verpackungen eingesetzt werden sollen und wer im jeweiligen Bestimmungsland über die Rechte an den aufzudruckenden Kennzeichen verfügt. Mit den Rechteinhabern müsste er sich selbst in Verbindung setzen; die Aufforderung an seinen Auftraggeber, eine diesbezügliche Bestätigung vorzulegen, reichte bei konsequenter Betrachtung nicht aus. Denn die Prüfpflicht des Verpackungsherstellers wäre mit der Annahme begründet, dass der Auftraggeber die doch beträchtliche kriminelle Energie aufbringen könnte, mit nachgemachter Ware in Kennzeichenrechte Dritter einzugreifen. Trifft das zu, so wäre auch zu befürchten, dass der Auftraggeber nach Aufforderung durch den Verpackungshersteller eine gefälschte Bestätigung des Kennzeicheninhabers vorlegt. Es wäre daher inkonsequent, eine vom Auftraggeber übermittelte Bestätigung ausreichen zu lassen. Dass aber eine generelle Nachforschungspflicht bei (potenziellen) Rechteinhabern das Sorgfaltserfordernis für Verpackungshersteller überspannte, liegt auf der Hand.
(c) Eine Prüfpflicht ist daher auch bei der Herstellung von Verpackungen nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Sie bestünde etwa dann, wenn der Auftraggeber aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht vertrauenswürdig erschiene. Weiters wäre ein Verpackungshersteller auch dann zu Nachforschungen verpflichtet, wenn Markenpiraterie in einer bestimmten Branche so häufig wäre, dass ein verantwortungsbewusst handelnder Unternehmer von vornherein Zweifel daran haben müsste, ob ein ihm bisher unbekannter Auftraggeber zur Nutzung eines bestimmten Kennzeichens berechtigt ist. Das hat die Klägerin aber nicht behauptet. Der bloße Umstand, dass das slowenische Unternehmen den Beklagten zuvor (angeblich) nicht bekannt war, reicht für die Annahme einer Prüfpflicht nicht aus.
5. Aus diesem Grund haben die Vorinstanzen die Haftung der Beklagten im Ergebnis zu Recht verneint. Die Revision der Klägerin muss daher scheitern.
Allgemein gilt: Beauftragt ein Produktionsunternehmen einen Verpackungshersteller mit der Erzeugung von Verpackungen, die mit dem Kennzeichen eines Dritten versehen werden sollen, so ist der Verpackungshersteller im Allgemeinen nicht verpflichtet, eine Erklärung des Dritten zur Rechtmäßigkeit der Kennzeichennutzung einzuholen. Eine Prüfpflicht, deren Verletzung eine lauterkeits- oder immaterialgüterrechtliche Gehilfenhaftung begründen könnte, besteht nur in Ausnahmefällen.