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Investitionszuwachsprämie
Zweck der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 ist es, den Zuwachs an betrieblichen Investitionen über den Schnitt der letzten Jahre hinaus zu fördern. Dabei geht die Regelung von einer betriebsbezogenen Betrachtung aus. Solcherart ist im Fall einer Betriebsübertragung im Vergleichszeitraum des § 108e Abs 3 EStG 1988 auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen. Für die Berechnung des Investitionszuwachses des Betriebes ist daher auch auf die beim Rechtsvorgänger im Vergleichszeitraum angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten Bedacht zu nehmen. – (§ 108e EStG 1988), (Abweisung)
( Ra 2014/13/0025)