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USt: Künstlerische Leistung/Leistungsort
Verpflichtet sich die Betreiberin einer Künstleragentur gegenüber dem Veranstalter, einen bestimmten Künstler zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort „zu präsentieren“, ist sie es, die dem Veranstalter den Auftritt des Künstlers und damit die Einbringung einer künstlerischen (oder unterhaltenden) Leistung schuldet. Dass sie die „Gesangsleistung“ nicht selbst erbringen kann, sondern sich dazu eines Dritten (des Künstlers) bedienen muss, ändert nichts an dieser Beurteilung. Damit bestimmt sich der Leistungsort aber nach der speziellen Leistungsregelung des § 3a Abs 8 lit a UStG 1994 und liegt dort, wo die künstlerische (oder unterhaltende) Leistung bewirkt wird. – (§ 3 Abs 8a UStG 1994 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2009), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/13/0012)