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Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Abgabenhinterziehung
Nach § 26 Abs 1 Satz 1 FinStrG gelten für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe §§ 43, 43a, 44 Abs 1, §§ 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB sinngemäß. Das Gericht hat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und der Widerruf in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 Satz 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine Entscheidung über den Widerruf infolge erneuter Delinquenz ist somit eine „während der Probezeit begangene strafbare Handlung“, wobei insoweit auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Beim auf zu veranlagende Abgaben bezogenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 StGB ist der Tatzeitpunkt gegebenenfalls jener der Abgabe der unrichtigen Jahressteuererklärung, im Fall des Unterlassens der Abgabe einer Jahressteuererklärung bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt ebendieser (