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SWK 25, 1. September 2015, Seite 1116

Ist § 30a FinStrG eine Verwaltungsvereinfachung oder ein Schuss, der nach hinten losgehen kann?

Ein Fall aus der Praxis

Maximilian Rombold

Der vorliegende Beitrag zeigt anhand eines aus der Praxis aufgegriffenen Falls, zu welch verwaltungsintensivem Handeln § 30a FinStrG (Strafaufhebung in besonderen Fällen [Verkürzungszuschlag]), eine Bestimmung, die eigentlich der Entlastung der Finanzstrafbehörden dienen sollte, führen kann.

1. Sachverhalt

Beim Betreiber einer Pizzeria fand für die Jahre 2011 bis 2013 eine Außenprüfung gemäß §§ 147 ff BAO statt. Der Betriebsprüfer war zur Erkenntnis gelangt, dass eine Abgabenhinterziehung im Ausmaß von 19.528 Euro vorlag, weshalb er in der Folge am einen Verkürzungszuschlagsbescheid gemäß § 30a Abs 1 FinStrG erließ, in dem er dem Beschuldigten eine Abgabenerhöhung in der Höhe von 1.952,80 Euro vorschrieb. Dieser Betrag war am fällig.

Tatsächlich zahlte der Beschuldigte bereits am exakt diesen Betrag auf sein Abgabenkonto ein, offensichtlich im Glauben, er hätte damit den Verkürzungszuschlag entrichtet, was – wäre dies der Fall gewesen – eine der Voraussetzungen der Straffreiheit gewesen wäre. Dieser Betrag, der exakt dem vorgeschriebenen Verkürzungszuschlag entspricht, wurde jedoch mangels einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs 4 BAO als Saldozahlung verbucht, was gemäß § 214 Abs 1 BAO bewirkte, dass die Zahlung auf die dem Fälligkeitstag nach ä...

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