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Keine Nachversteuerung begünstigt besteuerter, nicht entnommener Gewinne bei Ansatz des Grund und Bodens mit dem Teilwert
Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 EStG
Das BFG hat seiner Entscheidung vom , RV/3100347/2013, folgenden Leitsatz vorangestellt und eine ordentliche Revision an den VwGH für unzulässig erklärt: „[Die] Einbuchung von notwendigem Betriebsvermögen im Zuge einer Eröffnungsbilanzberichtigung stellt keine betriebsnotwendige Einlage iSd § 11a EStG 1988 dar.“
1. Der Fall
Der Abgabepflichtige, ein Fahrzeugeinzelhändler, ermittelt seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich. Anlässlich einer Nachschau gemäß § 144 Abs 1 BAO, umfassend die Jahre 2010 und 2011, stellte der Prüfer fest, dass der Abgabepflichtige in den Jahren 2004 bis 2009 nicht entnommene Gewinne von 348.302,03 Euro gemäß § 11a EStG 1988 begünstigt besteuert und (in den Jahren 2007 und 2008) eine Nachversteuerung begünstigt besteuerter, nicht entnommener Gewinne von 97.123,14 Euro vorgenommen habe.
Im Jahr 2010 habe der Abgabepflichtige eine Nachversteuerung gemäß § 11a EStG 1988 (bei einem steuerlichen Gewinn von 11.260,26 Euro und Entnahmen von –166.981,24 Euro) durch Verbuchung einer „betriebsnotwendigen Einlage“ [infolge erstmaliger Einbuchung des Grund und Bodens mit dem Teilwert zum , Ergänzung der Autoren] von 1,027.362 Euro vermeiden können. Dadurch habe sich ein Eigenkapitalanstieg von 871.641,02 E...