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Abgrenzung der Schlichtungsobliegenheit nach § 8 VerG
Zugleich eine Besprechung von
Mit Beschluss vom , 6 Ob 125/16z, hat der OGH eine sehr interessante, teilweise auch mutige Entscheidung gefällt. Sie betrifft mehrere zentrale Probleme der Schlichtungsobliegenheit nach § 8 VerG, bei einem betritt sie sogar Neuland. UE ist ihr in zwei Punkten vorbehaltlos zuzustimmen, in zwei weiteren hingegen nicht. Vor allem diesen beiden Problemen gilt naturgemäß dieser erste „Dialog“. Zum einen geht es dabei um die schwierige prinzipielle Abgrenzung der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“. Zum anderen ist die völlig neue Frage zu entscheiden, ob schlichtungspflichtig auch Streitigkeiten zwischen dem Verein und Nichtmitgliedern sein können, die aber einem mit ihm verbundenen Verein angehören; konkret ging es um den Rechtsstreit zwischen einem Dachverband und einem Primärverein.
I. Unzulässigkeit des Rechtswegs – Unzumutbarkeit
1. Missachten der Schlichtungsobliegenheit als Prozesshindernis
Vorbehaltlos zuzustimmen ist der Entscheidung hinsichtlich ihrer Gefolgschaft gegenüber der erst in jüngster Zeit wirklich gefestigten Rspr, wonach vor Befassen einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung der Rechtsweg unzulässig ist. Aufzugreifen wäre dies auch von Amts wegen, zu prüf...