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USt: Leasingvertrag/Rechnung
Ein Leasingvertrag erfüllt für sich allein nicht die Voraussetzungen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. Bei derartigen Verträgen (betreffend die langfristige Nutzungsüberlassung) wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (zB Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert. Erst damit erhält das im Vertrag vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich des gesonderten ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrags) die erforderlichen Ergänzung, aufgrund deren eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann. Auch im Voraus ausgestellte, „bis auf Weiteres“ oder „bis auf Wiederruf“ lautende „Dauerrechnungen“ bedürfen einer Konkretisierung im aufgezeigten Sinne. Auf derartige Unterlagen konnte der Beschwerdeführer den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht gründen. – (§ 11 UStG 1994), (Abweisung)
( 2012/15/0007 ua; siehe dazu Aumayr, SWK 16/2015, 746)