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Neufassung des strafrechtlichen Untreuetatbestands
Was ändert sich, was bleibt beim Alten?
Im Rahmen der Strafrechtsreform hat der Nationalrat auch über die Neufassung des Untreuetatbestands (§ 153 StGB) entschieden. Nach hitzigen Diskussionen wurde ein Mittelweg gewählt, der zwar Verbesserungen für Unternehmen bringt, jedoch weniger Rechtssicherheit bietet als der ursprüngliche Initiativantrag der Justizsprecher der Regierungsparteien.
1. Vorgeschichte
Die Justizsprecher der SPÖ und ÖVP haben im April 2015 einen Initiativantrag zur Neufassung des Untreueparagrafen eingebracht. Dieser sollte „den Unternehmensstandort Österreich mit Dynamik statt mit Angst und Furcht ausstatten“. Konkret sollte der Initiativantrag folgende Änderungen bringen: Zunächst sollte klargestellt werden, dass die Untreue nur das Vermögen der wirtschaftlich Berechtigten schützen soll und auch nur „unvertretbare“ Pflichtwidrigkeiten strafbar sein können. Ferner sollte auch die Zustimmung der Aktionäre die Strafbarkeit ausschließen. In die Novelle haben es nur die ersten beiden Änderungen geschafft.
2. Die Neuerungen im Detail
2.1. Nur mehr unvertretbares Handeln strafbar
Grundsätzlich hat sich am System der Untreue nichts geändert: Gemäß § 153 Abs 1 StGB ist Untreue nach wie vor ein wissentlicher Befugnismissbrauch, der zu einer ...