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SWK 23-24, 15. August 2015, Seite 1060

Verfahrenshilfe lediglich bei Verwaltungsstrafverfahren verfassungswidrig

Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit, welches durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, neu eingeführt wurde, ist – außer in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen – die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers schlechthin nicht möglich. Dies wiegt umso schwerer, als den Verwaltungsgerichten eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt und die Anrufung des VwGH im Instanzenzug seit der besagten Novelle nur noch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt. Der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, ist verfassungswidrig. § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idF BGBl I 2013/33, dessen sieben Absätze eine untrennbare Einheit bilden, ist daher wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufzuheben ( G 7/2015).

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