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SWK 23-24, 15. August 2015, Seite 1030

Registrierkassenpflicht als Chance für Wirtschaftstreuhänder

Wie eine effiziente Verwendung elektronisch aufgezeichneter Barbewegungen die Arbeit in Wirtschaftstreuhandkanzleien erleichtern kann

Lukas Hübl

Die in Aussicht gestellten (neuen) Bestimmungen der §§ 131 ff BAO in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015 können – wenn man alle damit verbundenen organisatorischen Unannehmlichkeiten für Mandanten einmal außer Acht lässt – dem Betrieb des Wirtschaftstreuhänders durchaus Vorteile bringen.

1. Rechtliche Grundlagen

Artikel 8 des Steuerreformgesetzes 2015/2016 sieht Änderungen der BAO vor, mit denen – folgt man den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf – folgende Ziele verfolgt werden:

„Zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen werden

a)

eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen,

b)

eine allgemeine Registrierkassenpflicht ab einen bestimmten Jahresumsatz pro Betrieb, wobei die Registrierkassen mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulationen zu schützen sind, und

c)

eine allgemeine Belegerteilungsverpflichtung eingeführt.“

Eines der Kernstücke der Bestimmungen ist der neu geschaffene § 131b Abs 1 Z 1 BAO, der wie folgt lautet: „Betriebe, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mittels elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze de...

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