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KESt-Steuerreporting und Aufzeichnungspflichten bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften
Die Neuerungen im Überblick
Kürzlich wurde das AbgÄG 2022 im BGBl kundgemacht. Darin enthalten sind ua eine neue und detaillierte Form der KESt-Bescheinigung (Steuerreporting) sowie eine – nicht zu unterschätzende – Verschärfung von Aufzeichnungspflichten bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften.
1. Umfassende Änderungen
Im AbgÄG 2022 sind erhebliche Änderungen hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Dokumentationsvorschriften im Bereich der Kapitaleinkünfte enthalten, die sowohl KESt-Abzugsverpflichtete (§ 96 Abs 5 EStG) als auch Steuerpflichtige selbst betreffen (§ 126 Abs 3 BAO). Zum Teil dürfte dies durch die Neuregelung der Kryptobesteuerung mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I motiviert sein. Dem Gesetzgeber scheint es aber wohl generell ein Anliegen zu sein, für die Bereithaltung detaillierter und qualitativ hochwertiger Daten iZm der Besteuerung von Kapitaleinkünften zu sorgen.
2. Steuerreporting im Rahmen der KESt
2.1. Bisherige Bescheinigungen
Bisher sind im Rahmen der KESt drei Bescheinigungen vorgesehen, die KESt-Abzugsverpflichtete den Steuerpflichtigen zu erteilen haben (§ 96 Abs 4 EStG):
eine allgemeine Bescheinigung gemäß § 96 Abs 4 Z 1 EStG über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden si...