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SWK 23-24, 15. August 2015, Seite 1025

Die neue Sachbezugsregelung

Eine kritische Auswahl

Stefan Schuster

Die Steuerreform bringt neben einer Tarifreform im lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich auch eine Neuregelung von Sachbezügen ab 2016, die nunmehr im Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbereich gleich behandelt werden. Bei der Harmonisierung zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht hat sich der Gesetzgeber großteils nicht zur einheitlichen Abgabenfreiheit, sondern – wenig überraschend – zur einheitlichen Abgabenpflicht entschieden. Exemplarisch sollen in diesem Beitrag zwei neue spezielle Regelungen, nämlich zur betrieblichen Gesundheitsförderung sowie zu Mitarbeiterrabatten, näher untersucht werden.

1. Betriebliche Gesundheitsförderung

1.1. Gesetzliche Grundlage

§ 3 Abs 1 Z 13 lit a EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016 lautet:

„§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

...

13. a) Der geldwerte Vorteil aus

– der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) und

zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen,

die ...

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