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Haftungsübernahme: Entgelt
Ein fremdübliches Entgelt für die Übernahme einer Haftung der Komplementär-KG kann sich an banküblichen Avalprovisionen oder hypothetischen Versicherungsprämien orientieren. – (§ 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
( 2010/13/0115)