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Eintritt in die Liquidation von Gruppenträger und Gruppenmitgliedern und Bestand der Unternehmensgruppe
Das BMF ändert aufgrund des Erkenntnisses des , seine Rechtsansicht: Der Eintritt eines Gruppenträgers in die Liquidationsbesteuerung führt zur Beendigung einer bereits bestehenden Unternehmensgruppe, weil nach dem VwGH eine nach § 19 KStG in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft nicht als Gruppenträger iSd § 9 KStG in Frage kommt. Um zu verhindern, dass es zu einer Vermischung der Besteuerungsregime des § 9 KStG und des § 19 KStG auf Ebene des Gruppenträgers kommt, muss folglich die Unternehmensgruppe bereits mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres des Gruppenträgers vor Beginn des besonderen Liquidationsbesteuerungszeitraums gemäß § 19 Abs 2 KStG enden. Dieser Zeitraum beginnt gemäß § 19 Abs 5 KStG mit dem Ende des der Auflösung der Körperschaft vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Auch der Eintritt eines Gruppenmitglieds in die Liquidation führt zum Ausscheiden jener Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe, mit denen das in die Liquidation eintretende Gruppenmitglied als beteiligte Körperschaft iSd § 9 Abs 4 KStG finanziell verbunden ist. Nach dem VwGH erscheint nämlich lediglich eine Einbeziehung von operativen Einkünften der Gruppenmitglieder in das Ergebnis der Unternehmensgruppe zulässig zu sein, da die Gru...