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OGH vom 23.11.1994, 10ObS252/94

OGH vom 23.11.1994, 10ObS252/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Mag. Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 182.028,55 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 14 R 141/93-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 9 Cg 756/91-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht wird abgewiesen.

Soweit sich die Revision gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Beide Teile haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am geborene Klägerin wurde am als Lehrling bei einem Betriebsausflug durch einen Unfall mit einem Pferdefuhrwerk, also bei einem Arbeitsunfall, schwer verletzt. Sie zog sich dabei Brüche des Unterkiefers links, des Kieferköpfchens rechts, des Oberkiefers rechts, einen Nasenbeinbruch und einen Schädeldachbruch zu. Nach einem stationären Aufenthalt im Landeskrankenhaus Feldkirch war ihr Gesicht entstellt. Ihr linkes Auge wurde auf Grund der Jochbeinfraktur mit Impression der Kieferhöhle in die Höhe gedrückt. Darüber hinaus wurden durch die Kieferköpfchenfraktur funktionelle Störungen in beiden Kiefergelenken provoziert, was zu einem Knacken der Gelenke und zu einer Fehlstellung des Kiefers mit Gefahr eines vollkommenen Zahnverlustes führte. Im Krankenhaus Feldkirch erklärte ihr ein Oberarzt, daß sie mit den Verletzungsfolgen "leben müsse", worauf sie sich an Prof. W***** von der Klinik in R*****/Schweiz wandte, um sich dort kosmetisch operieren zu lassen. Das Landeskrankenhaus Feldkirch war für sie in der Folge nicht vertrauenswürdig, sie wandte sich jedoch an keine andere in Österreich gelegene Klinik, sondern bestand auf eine Behandlung in der Schweiz. Die Beklagte wies die Klägerin in einem Schreiben vom darauf hin, daß nach der Stellungnahme der chefärztlichen Station ein Operationskostenersatz für eine Behandlung an der in Aussicht genommenen Klinik in der Schweiz nicht zugestimmt werden könne, weil eine derartige Operation auch in Österreich, und zwar an der Universitätsklinik in Innsbruck, durchgeführt werden könne; gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, daß die Beklagte bezüglich ihres Unfalls eine Nachuntersuchung veranlaßt habe. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom , daß sie bereit sei, sich einer Nachuntersuchung zu unterziehen, daß ihr jedoch eine Operation an der Universitätsklinik Innsbruck nicht zugemutet werden könne, weil ihre Behandlung an einem österreichischen Krankenhaus als bereits nicht fachgerecht durchgeführt anzusehen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom verwies die Beklagte darauf, daß sie auch die Kosten einer Korrekturoperation an einer der Universitätskliniken in Österreich nicht übernehmen könne, weil es sich hierbei um keine Vertragseinrichtungen handle, bezüglich der Regelung der Kostenübernahme habe die Klägerin in jedem Fall den zuständigen Krankenversicherungsträger zu kontaktieren. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, daß es in Österreich genügend Fachabteilungen, insbesondere Universitätskliniken gebe, die in der Lage seien, derartige Operationen durchzuführen. Mit weiterem Schreiben vom gab die Beklagte der Klägerin bekannt, daß die von ihr begehrte Kostenübernahme bezüglich Maßnahmen der Zahnregulierung nicht möglich sei, weil eine Zahnregulierung im Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung nicht enthalten sei und es sich diesbezüglich ausschließlich um eine Leistung des Krankenversicherungsträgers handle.

Die Klägerin unterzog sich daraufhin in der Klinik am R***** in H*****/Schweiz dreier kosmetischer Operationen. Sie war in der Zeit vom 14.1. bis , vom 20.3. bis und vom 18.9. bis in stationärer Behandlung der genannten Klinik, wofür sie entsprechend den Rechnungslegungen insgesamt 20.165,40 sfr (das sind S 171.400,--) als Abgeltung der Behandlungskosten bezahlte. Die Operationen haben zu einer Rekonstruktion des gesamten Gesichtsbereiches geführt. Weiters unterzog sich die Klägerin ungeachtet der erwähnten Ablehnung einer Kostenübernahme seitens der Beklagten bezüglich Maßnahmen der Zahnregulierung vor der Durchführung der Wiederherstellungsoperation einer Zahnregulierung bei einem Zahnarzt in der Schweiz, wofür sie insgesamt 3.946,70 sfr (das sind S 28.531,95) zu zahlen hatte.

Die Beklagte gewährte der Klägerin für die Zeit vom bis (Abschluß der kosmetischen Operation) eine Versehrtenrente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. Ein über den hinausgehendes Rentenbegehren wurde mit der Begründung abgewiesen, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab dem jedenfalls auf ein Ausmaß von unter 20 v.H. gesunken sei.

Die Beklagte übernahm mit Bescheid vom für die Zeit der stationären Behandlungen vom 14.1. bis , vom 20.3. bis und vom 18.9. bis gemäß § 194 a ASVG iVm § 21 Abs 2 und 3 der Satzung Verpflegskosten in der allgemeinen Gebührenklasse von täglich S 957,40 und 10 % Mehrwertsteuer, insgesamt daher S 17.903,40. Das Mehrbegehren auf Ersatz der gesamten Behandlungskosten von S 171.400,-- wurde abgewiesen.

Mit der am , also innerhalb der vierwöchigen Frist des § 67 Abs 2 ASGG beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Differenz zwischen dem von der Beklagten mit Bescheid gewährten Verpflegskostenbeitrag und den tatsächlich aufgewendeten Kosten der Wiederherstellungsoperation. Sie stützte diesen Anspruch auf jeden Rechtsgrund, hilfsweise auch auf § 1042 ABGB. Sie brachte dazu vor, die Beklagte sei um den begehrten Betrag bereichert, weil sie ohne die Wiederherstellungsoperation eine Versehrtenrente von S 1.785,30 monatlich (in der Folge jeweils aufgewertet) über den hinaus hätte zahlen müssen, von dieser Verbindlichkeit durch die kosmetischen Operationen aber befreit sei. In der mündlichen Streitverhandlung vom 4.121992 dehnte die Klägerin ihr Begehren um die Kosten der Zahnregulierung von S 28.531,95 aus. Dazu begehrt sie Stufenzinsen von 10 % wegen eines in Höhe des gesamten Klagsbetrages aufgenommenen Kredites zur Vorfinanzierung der Wiederherstellungskosten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Auf Grund der Satzung sei sie nur zum Ersatz der Operationskosten im bereits mit Bescheid zugesprochenen Ausmaß verpflichtet. Ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB komme nicht in Betracht, weil Leistungen nur im Rahmen der Gesetze erbracht werden könnten, eine solche Leistungspflicht aber nicht bestehe. Das angerufene Gericht als Arbeits- und Sozialgericht sei auch für diesen geltend gemachten Rechtsanspruch weder sachlich noch örtlich zuständig.

Das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht erklärte sich für unzuständig und überwies die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Dieser Beschluß erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach ebenfalls seine Unzuständigkeit aus, weil nach seiner Ansicht eine Sozialrechtssache vorliege. Auch dieser Beschluß erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der Oberste Gerichtshof bejahte im Zuständigkeitsstreit mit Beschluß vom , 2 Nd 11/92-13, die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, weil auf eine Bindungswirkung des ersten Überweisungsbeschlusses selbst bei dessen Unrichtigkeit Bedacht zu nehmen sei.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien entschied (ohne Zusatz "als Arbeits- und Sozialgericht gemäß § 36 ASGG) durch einen Einzelrichter und wies das Klagebegehren ab. Die Beklagte sei weder auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung noch einer mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung zum Ersatz der eingeklagten Forderungen verpflichtet. Nach Durchführung der kosmetischen Operation stehe der Klägerin eine Versehrtenrente nicht mehr zu, wobei dies unabhängig davon sei, auf welche Umstände die nicht mehr im erforderlichen Maß gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückzuführen sei. Die Beklagte sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung iS des § 21 Abs 2 und 3 ihrer Satzung zur Gänze nachgekommen; der von ihr erlassene Bescheid sei rechtskräftig. Die Klägerin habe die Operationen und Zahnbehandlungen nach eigenem Entschluß und in der Kenntnis, daß die Beklagte zu einem Kostenersatz in einem von der Klägerin angestrebten Umfang nicht in der Lage sei, durchführen lassen. Die Beklagte sei zu einer derartigen Kostenübernahme auch nicht verpflichtet. Es sei weder ein Verwendungs- noch ein Bereicherungsanspruch gegeben. Da durch die bescheidmäßige Zuerkennung der Behandlungskosten durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid kein Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des Anspruchsgrundes abzuleiten sei, könnten die Klagsansprüche auch auf keinen anderen Rechtsgrund gestützt werden. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge; es entschied (ebenfalls ohne Zusatz gemäß § 36 ASGG) in einem Senat aus drei Berufsrichtern. Der gerügte Verfahrensmangel liege nicht vor. Mit dem rechtskräftigen Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes und der bindenden Überweisung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Zusammenhalt mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom sei die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes gegeben; damit liege eine Zivilrechtssache unter Ausschluß eines Verfahrens nach dem ASGG vor, wodurch für die Anwendung dieser Vorschriften kein Raum bleibe. Auch die Rechtsrüge der Klägerin sei unberechtigt. Sie habe den Beschluß, mit dem sich das angerufene Sozialgericht für sachlich unzuständig erklärte, nicht bekämpft und auch dadurch zu erkennen gegeben, daß sie ihre Ansprüche nur auf das bürgerliche Recht, nicht aber auf das ASVG stütze. Sie habe nicht zum Ausdruck gebracht, den Bescheid der Beklagten zur Grundlage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu machen. Sie stütze ihren Anspruch ausdrücklich auf einen Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB, doch wäre dafür die Bezahlung einer fremden Verbindlichkeit Voraussetzung. Grundlage der Klage sei die Zahlung der Klägerin an die Klinik und an den Zahnarzt in der Schweiz, doch habe sie mit diesen Zahlungen ihre eigenen Verbindlichkeiten und nicht die Verbindlichkeiten der Beklagten beglichen, die weder zu der Klinik noch zu dem Zahnarzt in einem vertraglich oder gesetzlich begründeten Rechtsverhältnis gestanden sei. Schon allein deshalb könne die Forderung nicht mit Erfolg auf § 1042 ABGB gestützt werden. Das Bereicherungsrecht im allgemeinen habe die Aufgabe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Eine Leistungskondiktion könne hier schon allein deshalb nicht bestehen, weil die Rechtsbeziehungen der Streitteile durch das ASVG insbesondere durch § 189 ff ASVG abschließend geregelt seien. Nur dort aufgezählte Leistungen könnten von dem Versicherten begehrt werden. Die Leistungen auf Grund der Behandlung der Klägerin in der Klinik in der Schweiz seien durch den Bescheid vom festgesetzt worden. Die Klägerin habe diesen Bescheid mit der vorliegenden Klage nicht bekämpft und auch nicht vorgebracht, in welcher Weise die Berechnung der Leistungen durch diesen Bescheid nicht dem Gesetz entsprechend sein sollte. Ihr gesamtes Vorbringen erschöpfe sich im wesentlichen darin, daß sich die Beklagte durch die Beendigung ihrer Zahlungspflicht einer Versehrtenrente einen höheren Betrag erspare als die Klägerin aufgewendet habe. Was im übrigen die geltend gemachten Auslagen für Zahnregulierungen betreffe, sei zu bemerken, daß nach dem Vorbringen der Klägerin diese noch nicht im Verfahren vor der Beklagten geltend gemacht worden seien, der Rechtsweg zur Durchsetzung dieser Forderung, soweit sich die Klägerin auf das ASVG stützen wolle, noch nicht zulässig sei. Soweit aber die Klägerin meine, diese Kosten im Rahmen eines Bereicherungsanspruches nach dem ABGB geltend zu machen, sei auf die obigen Erwägungen hinzuweisen. Es bedürfe daher keiner Feststellungen über die Höhe der Ersparnisse der Beklagten oder über die medizinische Notwendigkeit einer Kieferregulierung und die Möglichkeit, diese beim Krankenversicherer geltend zu machen. Soweit sich die Klägerin nunmehr auf § 194 a ASVG iVm § 189 Abs 1 ASVG und § 21 Abs 2 und 3 der Satzung der Beklagten beziehe, sei zu bemerken, daß die Berechnung der Leistungen der Beklagten mit Bescheid vom auf dieser Rechtsgrundlage erfolgt sei und die Klägerin nicht behauptet habe, daß die zur Berechnung herangezogenen Taggelder nicht den Kosten einer Anstaltspflege im Ausmaß der für die allgemeine Gebührenklasse geltenden Sätze entsprochen hätten. Auch aus diesem Grund habe kein Anlaß bestanden, die Richtigkeit des Bescheides in dieser Richtung zu überprüfen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob ein grundsätzlich ins Leistungsstreitverfahren verwiesener Anspruch, der in erster Linie auf Bereicherung gestützt werde, nach Überweisung der Klage vom Arbeits- und Sozialgericht an das allgemeine Zivilgericht weiterhin auch nach dem ASVG zu prüfen und die Regelungen des ASGG anzuwenden seien, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Sie beantragt, eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen und die angefochtene Entscheidung wegen Nichtigkeit aufzuheben, hilfsweise dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Überdies wird die Kostenentscheidung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision, soweit diese nicht zurückzuweisen sei, nicht Folge zu geben.

Das Revisionsgericht entscheidet gemäß § 509 Abs 1 ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (Fasching, Komm IV 359 Anm 4 zu § 509 ZPO). § 509 Abs 2 ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Revisionsgerichtes (RZ 1977, 37/15). Da die Klägerin ihren Antrag nicht näher begründet hat und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlaß zu einer Verhandlung unter Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag der Klägerin abzuweisen (ebenso 10 Ob S 138/94).

Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes entschied den Zuständigkeitsstreit zwischen dem 2., dem 4. und dem 10. Senat des Obersten Gerichtshofes mit Beschluß vom , Präs. 1063-3/94, dahin, daß die Erledigung der Revision in der vorliegenden Rechtssache in die Zuständigkeit des 10. Senates falle. Der Ansicht des 10. Senates, für seine Zuständigkeit sei entscheidend, ob eine Rechtssache von den Vorinstanzen formell als Sozialrechtssache behandelt wurde, sei insoweit zuzustimmen, als nach langjähriger Praxis jedenfalls alle Rechtssachen, die von den Vorinstanzen formell - nach der Zusammensetzung der Senate (§ 11 ASGG) und nach der Bezeichnung (§ 36 ASGG) - als Sozialrechtssachen behandelt wurden, vom 10. Senat zu entscheiden waren, gleichgültig, ob nach dem Inhalt des Begehrens und den Klagsbehauptungen tatsächlich eine Sozialrechtssache iS des § 65 ASGG vorlag. Eine analoge Praxis habe auch seit jeher für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG im 9. Senat bestanden, weil über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes "in Arbeits- und Sozialrechtssachen" in höherer und letzter Instanz wieder ein gemäß § 11 ASGG besetzter Gerichtshof zu entscheiden habe und den Senaten 1 bis 7 (früher 1 bis 8) keine fachkundigen Laienrichter angehörten. Daraus könne aber noch nicht abgeleitet werden, daß Rechtssachen, die nur nach dem Inhalt des Begehrens und den Klagsbehauptungen Sozialrechtssachen iS des § 65 ASGG seien, nicht in die Zuständigkeit des 10. Senates fielen. Eine solche Einschränkung sei der Geschäftsverteilung nicht zu entnehmen. den sich in Einzelfällen ergebenden Zuteilungsschwierigkeiten stehe als ausschlaggebend gegenüber, daß zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung Fachsachen, hier materielle Sozialrechtssachen iS des § 65 ASGG, vom Fachsenat entschieden werden sollten. Da auch dem 10. Senat fünf Berufsrichter angehörten, könne in Ausnahmefällen auch eine Leistungssache ohne fachkundige Laienrichter entschieden werden. Demnach sei der 10. Senat zur Entscheidung in der vorliegenden Sozialrechtssache zuständig.

Der auf diese Weise zur Entscheidung über die vorliegende Revision zuständige Senat, der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs als Fachsenat für alle nicht dem 8. Senat zugewiesenen Sozialrechtssachen iS des § 65 ASGG und als Senat für ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel in Allgemeinen Sachen laut Verteilungsschlüssel in Zivilsachen berufen ist, hat folgendes erwogen:

Die Zulässigkeit der Revision und die Besetzung des Revisionsgerichtes richten sich nach den Regelungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittelverfahren:

Wie oben dargestellt, brachte die Klägerin innerhalb der vierwöchigen Frist ab Zustellung des Bescheides (§ 67 Abs 2 ASGG) die Klage beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht ein; sie begehrte die Differenz zwischen dem von der Beklagten mit Bescheid gewährten Verpflegskostenbeitrag und den tatsächlich aufgewendeten Kosten der stationären Behandlung und stützte diesen Anspruch auf jeden Rechtsgrund, insbesondere auch auf § 1042 ABGB. Auch nach Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies sie mehrfach darauf hin, daß eine Sozialrechtssache vorliege und sie gegen die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ein Leistungsbegehren gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG erhoben habe. Tatsächlich handelt es sich bei dem Begehren, soweit es sich auf Kostenersatz für Unfallheilbehandlung stützt (§ 189 ASVG), um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang auf Versicherungsleistungen und damit materiell um eine Sozialrechtssache iS des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG.

Der negative Kompetenzkonflikt wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Nd 11/92-13 gelöst. Er stellte sich


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wie oben ausgeführt - auf den Standpunkt, daß die Bindungswirkung des ersten Überweisungsbeschlusses - selbst bei dessen Unrichtigkeit
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für die Löstung des Kompetenzkonfliktes ausschlaggebend ist (vgl EF-Slg 29.884, 6 Nd 515/77; 4 Nd 503/91; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 239). Stand demnach bindend fest, daß der vorliegende Prozeß vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, dann konnte dieses Gericht nur nach der Zivilprozeßordnung, nicht aber nach den Bestimmungen des ASGG vorgehen, was in erster Linie schon dadurch plausibel wird, daß bei diesem Gericht keine fachkundigen Laienrichter zur Verfügung stehen und damit iS des § 11 ASGG zusammengesetzte Senate nicht gebildet werden können. Durch die Bejahung der Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und damit die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit dieses Gerichtes wurde implizit auch darüber entschieden, daß sich die Gerichtsbesetzung nicht nach dem ASGG, sondern nach der JN richtet (ähnlich für den Fall der Bejahung der Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes: 9 Ob A 248/93). Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zum ASG Wien und zum Handelsgericht Wien) eine Frage der unrichtigen Gerichtsbesetzung. Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den Vorschriften des ASGG zusammengesetzt war, ist gemäß § 37 Abs 1 ASGG § 260 Abs 4 ZPO sinngemäß anzuwenden, soweit die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren (9 Ob A 1/92 ua). Andererseits wurde ausgesprochen, daß eine Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung nach § 37 Abs 1 ASGG dieselben Wirkungen äußert wie ein Beschluß gemäß § 37 Abs 3 ASGG. Der Ausspruch über die Gerichtsbesetzung wirkt dann der systematischen Einheit wegen auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, er bestimmt auch die anzuwendenden Rechtsmittelzulassungsvorschriften (6 Ob 587/91).

Das von der Klägerin gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes eingelegte Rechtsmittel ist aus diesen Erwägungen als ordentliche Revision nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln. Es ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund auch zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO).

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Erstgericht die Normen der Zivilprozeßordnung angewendet habe und das Berufungsgericht daran die unrichtige Rechtsansicht knüpfe, daß die Rechtssache nur nach Bereicherungsrecht und nicht nach Sozialversicherungsrecht zu beurteilen sei. Dem ist zu entgegnen, daß der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nur durch den völligen Ausschluß einer Partei von der Verhandlung gesetzt wird, wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann.

Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, weil angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Die Klägerin macht zwar geltend, daß das Erstgericht das ASGG hätte anwenden müssen, unterläßt aber zu behaupten, welche Auswirkungen dies auf eine Sachentscheidung gehabt hätte. Ob die Tatsachenfeststellungen ausreichen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden; auch diesbezüglich liegt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.

Weiters liegt die gerügte Aktenwidrigkeit nicht vor. Sie wird von der Klägerin darin erblickt, daß das Berufungsgericht zu Unrecht gemeint habe, die Klägerin stütze ihre Ansprüche nur auf das bürgerliche Recht, nicht aber auf das ASVG. Insofern die Klägerin also dem Berufungsgericht vorwirft, ihr Parteivorbringen sei unrichtig wiedergegeben worden, so ist ihr zu erwidern, daß selbst eine unrichtige Wiedergabe der Parteibehauptungen nicht den Tatbestand der Aktenwidrigkeit erfüllen würde.

Das Schwergewicht der Revision liegt auf dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Auch insoweit kann aber der Revision kein Erfolg beschieden sein.

Der Klägerin ist insoweit beizustimmen, daß sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu erkennen gegeben hat, ihre Ansprüche nur auf das bürgerliche Recht, nicht aber auf das ASVG zu stützen. Durch die Entscheidung des Kompetenzkonfliktes dahin, daß das allgemeine Zivilgericht zuständig sei, ist noch nichts über den materiellen Klagsanspruch ausgesagt. § 65 Abs 1 ASGG umschreibt den Begriff der Sozialrechtssachen ausschließlich nach inhaltlichen Kriterien, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß eine Forderung, die an sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren durchzusetzen wäre, die Qualifikation als sozialrechtliche Forderung beibehält, auch wenn sie vor einem allgemeinen Zivilgericht verhandelt wird (ähnlich Fink JBl 1991, 131). Gemäß § 173 ASVG wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten unter anderem Unfallheilbehandlung gewährt (§§ 189 bis 194 und 197 ASVG). Diese Unfallheilbehandlung umfaßt auch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 172 Abs 2 ASVG; vgl. Teschner/Widlar ASVG 50. ErgLfg 915 Anm 1). Die Aufgaben der Unfallheilbehandlung ergeben sich aus § 189 Abs 1 ASVG; sie bestehen unter anderem auch in der Beseitigung oder Besserung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Teschner/Widlar aaO 42. ErgLfg 1005 Anm 1a). Wird also durch eine Unfallheilbehandlung die Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt oder gebessert, demzufolge auch die Versehrtenrente herabgesetzt oder zur Gänze entzogen, dann tritt nur der dem Gesetz entsprechende Zustand ein, ohne daß von einer "Bereicherung" des betreffenden Unfallversicherungsträgers gesprochen werden kann. Im vorliegenden Verfahren geht es auch gar nicht um die Frage der Bereicherung der Beklagten sondern darum, inwieweit sie der Klägerin die Kosten der Unfallheilbehandlung zu ersetzen hat. Dieser Anspruch ist seinem Wesen nach ein sozialrechtlicher, wurde aber, was an sich nicht schadet, von der Klägerin rechtlich unzutreffend qualifiziert. Es liegt auch nicht der Fall vor, daß neben sozialrechtlichen Ansprüchen (Ansprüchen auf Versicherungsleistungen) andere Ansprüche eingeklagt werden, sondern es wird ein und derselbe Anspruch von der Klägerin rechtlich verschieden qualifiziert. § 1 ASGG spricht zwar davon, daß dieses Gesetz auf Sozialrechtssachen anzuwenden ist, doch geht es vom Regelfall aus, daß Sozialrechtssachen bei den Sozialgerichten geltend gemacht werden. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kann es aber vorkommen, daß materielle Sozialrechtssachen iS des § 65 ASGG verfahrensrechtlich als allgemeine Zivilrechtssachen im Sinne der JN und der ZPO zu behandeln sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes folgt aus der Verhandlung und Entscheidung vor einem allgemeinen Zivilsenat nicht, daß nicht auch die Bestimmungen des ASVG anzuwenden wären. Andernfalls würde in der Entscheidung des Kompetenzkonfliktes mit Zuteilung der Zuständigkeit ein Absprechen über materielle Ansprüche liegen, was nicht der Sinn einer solchen Entscheidung sein kann.

Damit ist aber für den Standpunkt der Klägerin im Ergebnis nichts gewonnen. Grundsätzlich hat die Klägerin Anspruch auf Unfallheilbehandlung nach § 189 Abs 1 ASVG, die insbesondere ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten umfaßt. Die Durchführung der Unfallheilbehandlung ist in § 193 ASVG geregelt: Der Träger der Unfallversicherung kann demnach die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die Behandlung so zu besorgen, wie es der Träger der Unfallversicherung verlangt. Welche der beiden Wege gewählt wird, liegt im freien Ermessen des Versicherungsträgers, dessen Entscheidung auch durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht nicht angefochten werden kann (Teschner/Widlar aaO 55. ErgLfg 1010 Anm 1 zu § 193). Nach § 194 a ASVG kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind. Dazu bestimmt § 21 der Satzung der AUVA, daß Unfallheilbehandlung iS der §§ 189 bis 193 ASVG in einem Unfallkrankenhaus, in einem Rehabilitationszentrum oder in einem anderen Krankenhaus, soweit dieses mit der Anstalt in einem Vertragsverhältnis über Unfallheilbehandlung steht, gewährt wird (Abs 1). Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die eine anderweitige Behandlung in Anspruch genommen haben, welche den Erfordernissen einer Unfallheilbehandlung entspricht, werden an deren Stelle Geldleistungen nach Maßgabe des Abs 3 gewährt (Abs 2). Die Kosten einer Anstaltspflege werden im Ausmaß der für die allgemeine Gebührenklasse geltenden Sätze, die Kosten einer ambulanten Behandlung bis zum Höchstausmaß der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Tarifsätze erstattet (Abs 3, Satz 1). Auf Grund dieser Bestimmungen wurde der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom für die Zeit ihrer stationären Behandlungen im Jahr 1988 Verpflegskosten in der allgemeinen Gebührenklasse angewiesen. Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe damit nur "Pflegegeld" (gemeint Pflegegebühren), nicht jedoch die Operationskosten ersetzt, ist zu entgegnen, daß nach § 27 Abs 1 KAG mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten sind. Ausnahmen bestehen für die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt - , die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen; diese sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen (§ 27 Abs 2 KAG). Eine weitere Ausnahme besteht für den von Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührensätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, einzuhebenden Kostenbeitrag in der Höhe von S 50,-- pro Verpflegstag nach § 27 a Abs 1 KAG. Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt darf von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden (§ 27 Abs 5 KAG). Demnach hat die Beklagte auf Grund des angefochtenen Bescheides mit Übernahme der Pflegegebühren sämtliche nach Gesetz und Satzung auferlegten Verpflichtungen erfüllt. Es ist zwar richtig, daß der Grundsatz der freien Arztwahl nicht auf inländische Ärzte beschränkt ist, doch hat der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung, weil der Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten ist, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre (SSV-NF 6/142 = SZ 65/159; vgl. auch DRdA 1993,404 [Flemmich]). Für eine Notwendigkeit, die kosmetischen Operationen im Ausland durchführen zu lassen, hat die Klägerin keine triftigen Gründe vorgebracht und insbesondere auch den Standpunkt der Beklagten, solche Operationen wären ebenso an der Universitätsklinik Innsbruck möglich gewesen, nicht schlüssig widersprochen. Daher erschöpft sich der Anspruch der Klägerin auf Unfallheilbehandlung - wozu auch die nach ihrem Standpunkt damit zusammenhängenden Kosten der Zahnsanierung gehören - in den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse einer inländischen Krankenanstalt.

Daß die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf § 1042 ABGB oder auf den Titel der Bereicherung stützen kann, wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend erörtert.

Eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist ausgeschlossen (was auch für Sozialrechtssachen gilt: SSV-NF 5/37 mwN). Soweit die Revision eine Kostenrüge enthält, war sie zurückzuweisen, im übrigen war ihr ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG, der im 3. Abschnitt des ASGG - "Sozialrechtssachen" - enthalten ist und der nach seinem Wortlaut Kostenersatzansprüche in einer Rechtsstreitigkeit "zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten" regelt und insoweit im vorliegenden Fall anwendbar erscheint. Umstände, die für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sprechen würden, liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan. Der Versicherte hat hingegen dem Versicherungsträger nur dann Kosten nach Billigkeit zu ersetzen, wenn er solche Kosten durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung verursacht hat (§ 77 Abs 3 ASGG), was hier nicht der Fall ist.