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SWK 19, 1. Juli 2015, Seite 872

GrESt: Verschmelzung

Durch eine Verschmelzung nach § 234 Abs 1 AktG werden keineswegs alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft, sondern es wird vielmehr deren Vermögen als Ganzes an die aufnehmende Gesellschaft übertragen. Dadurch wird der zur Grunderwerbsteuerpflicht führende Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt. Grunderwerbsteuerpflicht iS einer Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG besteht nicht. – (§ 1 Abs Z 1 GrEStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2013/16/0188)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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