Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GrESt: Verschmelzung
Durch eine Verschmelzung nach § 234 Abs 1 AktG werden keineswegs alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft, sondern es wird vielmehr deren Vermögen als Ganzes an die aufnehmende Gesellschaft übertragen. Dadurch wird der zur Grunderwerbsteuerpflicht führende Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt. Grunderwerbsteuerpflicht iS einer Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG besteht nicht. – (§ 1 Abs Z 1 GrEStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/16/0188)