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SWK 19, 1. Juli 2015, Seite 871

Stundungszinsen

Wenn sich die Zahlungserleichterung lediglich auf bestimmte Abgaben (etwa: nur Einkommensteuer eines bestimmten oder mehrerer bestimmter Jahre) bezieht, sind auch lediglich diese Abgaben (der aus diesen Abgaben resultierende Rückstand) Grundlage der Stundungszinsenberechnung. Für einen Rückstand aus anderen, nicht gestundeten Abgaben besteht S. 872 keine Verpflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen. Eine nachträgliche Herabsetzung dieser anderen (nicht gestundeten) Abgaben hat damit auch keinen (rückwirkenden) Einfluss auf die Stundungszinsenberechnung. Soweit sich durch eine (Teil-)Entrichtung von nicht gestundeten Abgaben und eine nachträgliche Herabsetzung dieser Abgaben (isoliert betrachtet) ein Differenzbetrag zugunsten des Abgabenpflichtigen ergibt, wird dieses „Guthaben“ zwar sodann – nach den Regeln des § 214 BAO – auch die gestundeten Abgabenschuldigkeiten vermindern, dies aber (in der Regel) erst mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides über die Herabsetzung der Abgabe. – (§ 212 BAO), (Abweisung)

( 2012/13/0114)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. M...
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