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Liebhaberei: Gasthaus
§ 1 Abs 2 Z 1 und 2 LVO stellt nicht auf das konkrete Verhalten des Abgabenpflichtigen, sondern auf abstrakte Eigenschaften der Wirtschaftsgüter und der entfalteten Tätigkeiten ab. § 1 Abs 2 Z 2 LVO verlangt, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist (hier: Betrieb eines Gasthauses) kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falls kommt es bei Anwendung des § Abs. 2 Z 2 LVO nicht an. Ebenso muss es sich bei Wirtschaftsgütern iSd § 1 Abs 2 Z 1 LVO um solche handeln, die nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung geeignet sind und typischerweise (also wiederum nicht nach den konkreten Umständen) einer besondere Lebensführungen begründeten Neigung entsprechen. – (§ 1 Abs 2 Z 1 LVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/13/0159)