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Aktuelle Änderung betreffend die Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen
Neuer Erlass des BMWFJ
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) hat Anfang März 2013 in einem an die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern ergangenen Erlass die Gleichhaltung von bestimmten schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gem. BAG präzisiert.
1. Allgemeines
§ 34a BAG legt bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule dieselben Rechtswirkungen wie bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf fest. Bisher gab es keine klare Regelung, was unter dem Begriff „facheinschlägig“ zu verstehen ist. Der Anfang März 2013 ergangene neue Erlass des BMWFJ klärt nun, in welchen Lehrberufen nach erfolgreicher Absolvierung einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule kein Lehrvertrag mehr abgeschlossen werden darf.
Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung ist dennoch möglich.
Ein 20-jähriger Bewerber um eine Lehrstelle im Lehrberuf Chemielabortechnik hat die fünfjährige HTL für Chemie besucht und erfolgreich abgeschlossen. Ein Lehrvertrag ist selbst auf ausdrücklichen Wunsch des Bewerbers nicht mehr zulässig.
2. Betroffene Lehrberufe
2.1. Technisch und gewerbliche Schulen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fünfjährige höhere Lehransta... |