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SWK 19, 1. Juli 2015, Seite 865

Gemischt genutzte bewegliche Gegenstände bei Körperschaften öffentlichen Rechts und Vereinen

Kritische Anmerkungen zur Verwaltungspraxis

Marian Mayr

Die Korrektur der Vorsteuern bei gemischt genutzten beweglichen Gegenständen durch Körperschaften öffentlichen Rechts und Vereine wird auf neue Beine gestellt. Bislang erfolgt dies im Wege des Verwendungseigenverbrauchs des § 3a Abs 1a UStG. Der UStR-Wartungserlass 2014 sieht in der neuen Rz 479 vor, dass dies nunmehr mit dem Regime der Vorsteuerberichtigung des § 12 Abs 10 UStG geschehen soll. Dieser Beitrag beschäftigt sich einerseits mit der Frage, warum diese Änderung notwendig geworden ist, andererseits werden die daraus resultierenden Probleme thematisiert.

1. Ausgangslage

Körperschaften öffentlichen Rechts (Staaten, Länder, Gemeinden etc) sind grundsätzlich nichtunternehmerisch tätig, da sie mit der Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben betraut sind. Unternehmereigenschaft erlangen sie nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art. Vereine sind nichtunternehmerisch tätig, wenn sie nur in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben tätig werden. Alle Tätigkeiten im Rahmen eines Leistungsaustauschs hingegen umfassen den unternehmerischen Bereich eines Vereins.

Werden nun Gegenstände sowohl für den nichtunternehmerischen als auch für den unternehmerischen Bereich angeschafft und verwendet, bedarf es hinsichtlich des Vorsteue...

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