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SWK 19, 1. Juli 2015, Seite 855

Freibetrag für begünstigte Zwecke nach § 23 KStG

Ansammlungszeitraum und Berechnung der 5%-Grenze

Kasper Dziurdź

Körperschaften wie zB Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, können einen Freibetrag von bis zu 10.000 Euro geltend machen. Dieser wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen und bleibt damit steuerfrei. Bei weitgehend einkommenslosen Jahren kann der noch nicht verbrauchte Freibetrag bis zu zehn Jahre lang vorgetragen werden (Ansammlungszeitraum). Allerdings sind die Voraussetzungen der 5%-Grenze zu beachten: Das kumulierte steuerpflichtige Einkommen darf im Ansammlungszeitraum 5% der im Ansammlungszeitraum maximal vortragsfähigen Freibeträge nicht übersteigen. Im Folgenden wird untersucht, welche Jahre zum relevanten Ansammlungszeitraum zählen und wie die 5%-Grenze zu berechnen ist.

1. Freibetrag für begünstigte Zwecke

Gemäß § 5 Z 6 KStG sind unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Soweit jedoch eine derartige Körperschaft insbesondere einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iSd § 45 Abs 1 BAO unterhält (entbehrlicher Hilfsbetrieb), greift die Befreiung nicht, doch die übrigen abgabenrechtlichen Begünst...

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