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Sachbezug einer Au-pair-Kraft
Hat ein Steuerpflichtiger mit Au-pair-Kräften Arbeitsverträge besonderer Art abgeschlossen, kommen alle Aufwendungen, die er aus diesem Rechtsgrund getragen hat, die ihre Wurzel also im Dienstverhältnis haben, grundsätzlich als Aufwendungen gemäß § 34 Abs 6 iVm Abs 9 EStG in Frage. Sind mit der Kinderbetreuung im engeren Sinn andere Kosten untrennbar verbunden, sind auch diese Aufwendungen iSv § 34 Abs 6 EStG ( RV/1100310/2012, Revision) zugelassen.