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VfGH verlangt ungeschwärzte Hypo-Akten
Der VfGH hat in der Auseinandersetzung zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Hypo-Untersuchungsausschuss entschieden: Akten und Unterlagen sind ungeschwärzt vorzulegen. Wenn Akten und Unterlagen vom Gegenstand der Untersuchung umfasst sind, müssen sie ohne Rücksicht auf sonstige bestehende Verschwiegenheitspflichten ungeschwärzt vorgelegt werden. Ohne Kenntnis aller Akten und Unterlagen ist die Erfüllung der Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses nicht möglich. Ob Akten und Unterlagen vom Gegenstand der Untersuchung umfasst sind, entscheidet zunächst das Organ, von dem Akten angefordert werden; im Streitfall dann der Verfassungsgerichtshof. Die Verantwortung zur Wahrung insbesondere des Datenschutzes bei der Verwendung der Akten und Unterlagen trägt das Parlament ( UA 2/2015, UA 4/2015).