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SWK 19, 1. Juli 2015, Seite 845

Vorschreibung der Kapitalertragsteuer bei verdeckten Ausschüttungen

(B. R.) – Gemäß § 95 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat. In den ErlRV zum EStG 1988 wird – obwohl sich die Vorgängerbestimmung des § 95 Abs 2 EStG 1972 sprachlich von § 95 Abs 2 und Abs 4 EStG 1988 unterscheidet –, festgehalten, dass die den zum Abzug Verpflichteten auferlegte Haftung „nach Art und Umfang“ jener entspricht, „die schon nach dem EStG 1972 für den Schuldner der Kapitalerträge bestand“. Im Geltungsbereich des EStG 1972 war es unbestritten, dass es im Auswahlermessen der Abgabenbehörde lag, ob dem Abzugsverpflichteten oder dem Steuerschuldner (Empfänger der Ausschüttung) die Kapitalertragsteuer vorgeschrieben wird. Aus den ErlRV zum EStG 1988 geht klar die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Rechtslage in Bezug auf die Erhebung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich nicht zu verändern.

Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen. Nur ausnahmsweise wird der Empfänger der Kapitalerträge in Anspruch genommen. Sind die Voraussetzungen des § 95 Abs 4 EStG 1988 erfüllt, liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob die Haftung beim Schuldner der Kapitalerträge geltend gemacht oder der Steuerschuldner (Emp...

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