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Gemeinsame Selbstberechnung der Grundbuchseintragungsgebühr mit der Grunderwerbsteuer
Ab 1. 7. 2015 gemeinsame Entrichtung im Zuge der Selbstberechnung wieder möglich
Bereits mit der GrEStG-Novelle 2014 (BGBl I 2014/36) wurde der Grundstein dafür gelegt, dass zukünftig wieder eine Selbstberechnung der Grundbuchseintragungsgebühren und eine gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer möglich werden. Mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (BGBl I 2015/19) wurden auch die Voraussetzungen im GGG in Form einer Verordnungsermächtigung geschaffen. Diese Verordnungen wurden nun erlassen: einerseits die Verordnung des BMF betreffend die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungserklärung und die Übermittlung von Daten an die Justiz (Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung – GrESt-SBV, BGBl II 2015/156) und andererseits eine Novelle zur Grundbuchsgebührenverordnung (GGV, BGBl II 2015/157) des BMJ. Der folgende Beitrag stellt den wesentlichen Inhalt vor.
1. Vorgeschichte
Vor der Grundbuchsgebührennovelle (BGBl I 2013/1), die am in Kraft getreten ist, war vorgesehen, dass im Falle der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer die Gerichtsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts (sogenannte Eintragungsgebühr) gleichzeitig mit der Grunderwerbsteuer beim zuständigen Finanzamt entrichtet werden kann. Nachdem der VfGH die Anknüpfung an den dreifachen Einheitswert (§ 26 GGG alte Fassung) für verfassungswidrig erklärt hatte, war es notwendig, für die ...