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Endgültigerklärung und Beschwerde
Ein Bescheid, mit dem ein vorläufiger Bescheid für endgültig erklärt wird (§ 200 Abs 2 BAO), tritt an die Stelle des vorläufigen Bescheides (). Eine gegen den vorläufigen Bescheid gerichtete Beschwerde gilt deshalb auch als gegen die Endgültigerklärung gerichtet (§ 253 BAO) ( RV/6100370/2014).