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OGH vom 08.04.2011, 14Os143/09z

OGH vom 08.04.2011, 14Os143/09z

Kopf

Strafhaft

Beschluss

Spruch

In der Strafsache gegen Helmut E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen werden die Gebühren des Sachverständigen Univ.-Doz. ao. Univ.-Prof. Dr. Günter S***** wie folgt bestimmt:

I Reisekosten PKW (§ 28 Abs 2 GebAG)

fünf mal 12 km (0,42 Euro pro km) 25,20 Euro

II Gebühr für Mühewaltung

49 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG)

am sechs Stunden 1.172,40 Euro am zwei Stunden 390,80 Euro

III Gebühr für Mühewaltung (§ 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG)

Ärztliche Untersuchung und Erstellung

von Befund und Gutachten

am 195,40 Euro

am 195,40 Euro

am 195,40 Euro

am 195,40 Euro

am 195,40 Euro

IV Ruhe-EKG (§ 34 Abs 2 GebAG)

sechs zu je 51,00 Euro 306,00 Euro

V Schreibgebühr (§ 31 Abs 1 Z 3 GebAG)

29 Seiten Urschrift und Durchschrift 75,40 Euro

Zwischensumme 2.946,80 Euro

USt (§ 31 Abs 1 Z 6 GebAG) 589,36 Euro

Summe 3.536,16 Euro

Endsumme (§ 39 Abs 2 GebAG) 3.536,20 Euro

Der Rechnungsführer beim Obersten Gerichtshof wird angewiesen, den Betrag von 3.536,20 Euro (in Worten: dreitausendfünfhundertsechsunddreissig Euro und zwanzig Cent) aus Amtsgeldern abzugsfrei an den Sachverständigen Univ. Doz. ao. Univ.-Prof. Dr. Günter S*****, auf dessen Konto bei der *****, Kontonummer *****, BLZ *****, zu überweisen und hierüber zu berichten.

Das Mehrbegehren, weitere 1.877,72 Euro an Gebühren zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hatte den Sachverständigen beauftragt, ein Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten Helmut E***** zu erstatten, diesen am 20. und am und jeweils vor dem am 22. und am abgehaltenen Gerichtstag zu begutachten und während des Gerichtstags permanent Befund zu dessen Gesundheitszustand aufzunehmen und darüber Gutachten zu erstatten.

Mit Honorarnote vom begehrte der Sachverständige hiefür 5.413,92 Euro, und zwar im Einzelnen:

Zeitversäumnis für den Weg zehn Stunden 194,00 Euro

Kilometergeld für 60 km 25,20 Euro

sechs Stunden ärztliche Untersuchung 1.172,40 Euro

Erstellung eines Gutachtens 1.172,40 Euro

acht Stunden Befund und Gutachten

während des Gerichtstags 1.563,20 Euro

6 Ruhe-EKG 306,00 Euro

Schreibgebühr 78,40 Euro

Umsatzsteuer 902,32 Euro

Helmut E***** und der Revisor beim Oberlandesgericht Wien haben dagegen Einwendungen erhoben.

Ein Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis für den Weg besteht nicht, weil der Sachverständige Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung hat (§ 32 Abs 2 Z 1 GebAG) und die Wegstrecke jeweils unter 30 km lag (§ 33 Abs 1 GebAG).

Die begehrte Schreibgebühr war rechnerisch geringfügig zu korrigieren.

An Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG wurden 3.908,00 Euro für insgesamt 20 Stunden verzeichnet, und zwar acht Stunden für den (zwei Stunden ärztliche Untersuchung und sechs Stunden für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens), jeweils eine Stunde für die ärztliche Untersuchung am 20. und am , sieben Stunden für den (eine Stunde für die ärztliche Untersuchung vor dem Gerichtstag und sechs Stunden für die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung während des Gerichtstags) und drei Stunden für den (eine Stunde für die ärztliche Untersuchung vor dem Gerichtstag und zwei Stunden für die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung während des Gerichtstags).

Gegen die achtfache Verrechnung der Gebühr des § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG unter Berufung auf einen Zeitaufwand von acht Stunden für die ärztliche Untersuchung und die Erstattung des Gutachtens am hat der Revisor den berechtigten Einwand erhoben, dass mit dem angesprochenen Tarif nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Pauschalabgeltung vorgenommen wird.

Dem weiteren Einwand des Revisors zuwider waren aber die jeweils unabhängigen gutachterlichen Tätigkeiten von ärztlichen Untersuchungen (vgl Krammer/Schmidt , Gebührenanspruchsgesetz³ § 43 Anm 5) vor dem Gerichtstag am 22. und zusätzlich zur laufenden Befundung und Begutachtung während des Gerichtstags nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG zu entlohnen.

Für die permanente Begutachtung während des Gerichtstags steht dem Sachverständigen der begehrte und vom Revisor sowie von Helmut E***** nicht beanstandete Tarifsatz des § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG zu, weil die vom Sachverständigen geforderte ständige körperliche Beobachtung mit laufender Begutachtung der Leistungsbeschreibung dieses Gebührenansatzes im Sinn des § 49 Abs 1 GebAG ähnlich ist. Da es sich hiebei anders als in den durch § 43 Abs 1 GebAG geregelten Fällen gerade nicht um einen Begutachtungsvorgang (samt Untersuchung) handelt, war insoweit (dem System des § 34 Abs 1 GebAG folgend) eine stundenweise Abgeltung vorzunehmen.

Entgegen den Einwendungen des Helmut E***** war die begehrte Gebühr für Ruhe-EKGs zuzusprechen (vgl S 18 des schriftlichen Gutachtens, wonach in Betreff von sechs EKGs Hilfsuntersuchungen [§ 34 Abs 2 GebAG; vgl Krammer/Schmidt , Gebührenanspruchsgesetz³ § 43 E 50] gemacht wurden) und fanden ungeachtet seiner Weigerung (vgl S 17, 23, 25, 27 des schriftlichen Gutachtens) - Befundaufnahmen in Form von ärztlichen Untersuchungen statt.

Die beanspruchten Reisekosten und der Ersatz der Umsatzsteuer entsprechen den zitierten Bestimmungen.