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SWK 17, 10. Juni 2015, Seite 761

Abgabenverfahrensrechtliche Mindeststandards für ein Kontenregister

Begründungs-, Hinweis-, Benachrichtigungs- und Dokumentationspflichten

Rainer Brandl

Am wurde das Bankenpaket zur Begutachtung vorgelegt. Unter anderem ist darin vorgesehen, ein beim BMF zentral verwaltetes Kontenregister einzurichten, um Staatsanwaltschaften, Strafgerichten, Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und den Abgabenbehörden des Bundes die Möglichkeit zu verschaffen, einen Überblick darüber zu bekommen, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben. Die einfache und schnelle Erlangung von Kontoinformationen im abgabenrechtlichen Verfahren verfolgt das Ziel der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

1. Allgemeine Anmerkungen zum geplanten Kontenregister

Die Einrichtung eines Kontenregisters erfolgt durch das Kontenregistergesetz (KontRegG), das insbesondere Inhaltserfordernisse, die laufende Übermittlung der Daten und die Einsichtsrechte regelt.

1.1. Begriff Kontenregister

Im Hinblick auf den Inhalt des Kontenregisters (§ 2 KontRegG) erscheint die Bezeichnung „Kontenregister“ irreführend. Die einsichtsberechtigte Stelle kann sich über das Kontenregister nur Kenntnis über das Bestehen von Konten und Depots, die der Betroffene bei inländischen Kreditinstituten unterhält, und Informationen üb...

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