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Abgabenverfahrensrechtliche Mindeststandards für ein Kontenregister
Begründungs-, Hinweis-, Benachrichtigungs- und Dokumentationspflichten
Am wurde das Bankenpaket zur Begutachtung vorgelegt. Unter anderem ist darin vorgesehen, ein beim BMF zentral verwaltetes Kontenregister einzurichten, um Staatsanwaltschaften, Strafgerichten, Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und den Abgabenbehörden des Bundes die Möglichkeit zu verschaffen, einen Überblick darüber zu bekommen, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben. Die einfache und schnelle Erlangung von Kontoinformationen im abgabenrechtlichen Verfahren verfolgt das Ziel der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
1. Allgemeine Anmerkungen zum geplanten Kontenregister
Die Einrichtung eines Kontenregisters erfolgt durch das Kontenregistergesetz (KontRegG), das insbesondere Inhaltserfordernisse, die laufende Übermittlung der Daten und die Einsichtsrechte regelt.
1.1. Begriff Kontenregister
Im Hinblick auf den Inhalt des Kontenregisters (§ 2 KontRegG) erscheint die Bezeichnung „Kontenregister“ irreführend. Die einsichtsberechtigte Stelle kann sich über das Kontenregister nur Kenntnis über das Bestehen von Konten und Depots, die der Betroffene bei inländischen Kreditinstituten unterhält, und Informationen üb...