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OGH 05.06.2008, 9ObA25/08d

OGH 05.06.2008, 9ObA25/08d

Rechtssätze


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Normen
RS0029131
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss. Der Arbeitgeber darf aber im Prozess weitere Entlassungsgründe geltend machen ("nachschieben").
Normen
AngG §26 Z2
ASGG §46 Abs1
GewO 1859 §82a litd
ZPO §502 Abs1
LDG 1984 §26b Abs5
RS0106298
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor. (Streitwert neununddreißigtausendneunhundertachtundachtzig Schilling und siebenundsechzig Groschen.)
Normen
RS0112695
So wie es bei der Entlassung zulässig ist, Entlassungsgründe nachzuschieben, ist es auch zulässig, einen Austrittsgrund nachzuschieben.
Normen
RS0030641
Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die Vertragsverletzung nur, wenn dem Angestellten unter solchen Umständen die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In anderen Fällen kann er sich gegen die Vertragsverletzung wehren, etwa eine Feststellungsklage einbringen, er kann aber nicht das Dienstverhältnis vorzeitig lösen.
Norm
RS0028914
Nicht jede ungebührliche Schmälerung des Entgelts unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn macht dem Dienstnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Grundgedankens des § 26 Abs 1 AngG auch nur für die Kündigungsfrist objektiv (Arb 10210 ua) unzumutbar. Selbst eine schuldhafte Schmälerung dieses Mindestentgelts kann und wird häufig nur aus Versehen erfolgt sein.
Norm
RS0029312
Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist aber eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Norm
RS0029015
Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung (vorzeitiger Austritt) muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. In einer solchen Erklärung muss ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozess, genannt wird und es dem Auflösenden gelingt, den Auflösungsgrund nachzuweisen.
Norm
RS0112854
Selbst eine vergleichsweise geringfügigere Schmälerung des Entgelts berechtigt zum Austritt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht annehmen kann, er werde das gebührende Entgelt noch bekommen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ruth D*****, Angestellte, *****, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei Elisabeth G*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.719,63 EUR sA (Revisionsinteresse 34.125,34 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 84/07p-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 37 Cga 22/07a-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass die aus einem wichtigen Grund erfolgende Erklärung des vorzeitigen Austritts lediglich eindeutig erkennen lassen muss, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. In einer solchen Erklärung muss ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozess, genannt wird und es dem Austretenden gelingt, den Austrittsgrund nachzuweisen (14 Ob 67/86; RIS-Justiz RS0029015 ua). Es ist daher auch zulässig, Austrittsgründe „nachzuschieben" (8 ObA 90/99i; RIS-Justiz RS0029131, RS0112695 ua). Mit dieser Rechtsprechung steht das Berufungsurteil nicht in Widerspruch. Die Revisionswerberin übergeht vielmehr ihrerseits, dass auch nachgeschobene Gründe der Voraussetzung unterliegen, dass im Fall einer Vertragsverletzung etwa in Form des ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts iSd § 26 Z 2 AngG nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung zum vorzeitigen Austritt berechtigt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung aber nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr für die Kündigungsfrist objektiv zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0028914, RS0029312 ua). Ob dies der Fall ist, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass sich regelmäßig erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht stellen (9 ObA 96/05s; RIS-Justiz RS0106298 ua).

Entgegen der Annahme der Revisionswerberin ist dem Berufungsgericht keine „krasse Fehlbeurteilung" unterlaufen. Da sich der ursprüngliche Austrittsgrund der Klägerin (angebliches Vorenthalten einer Prämie für das Jahr 2005 in der Höhe von 16.500 EUR durch die Beklagte) als unbegründet erwies, stützt sich die Revisionswerberin nur mehr auf den von ihr in erster Instanz nachgeschobenen Austrittsgrund des Vorenthaltens von Spesen von 474,67 EUR für Oktober 2006. Dass auch vorenthaltene Spesen im Einzelfall einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers begründen können, steht hier nicht in Frage. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob der Arbeitnehmer noch annehmen kann, dass er die ihm gebührenden Spesen ersetzt bekommen werde (vgl 4 Ob 95/56, Arb 6594; RIS-Justiz RS0112854 ua). Nicht jeder Verzug des Arbeitgebers mit dem Spesenersatz macht somit dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar. Ging nun das Berufungsgericht bei Verneinung der Unzumutbarkeit vor allem davon aus, dass die Klägerin bei der Austrittserklärung nicht annehmen konnte, sie werde die Spesen nicht ersetzt bekommen, so ist dies nach der Lage des Falls vertretbar. Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, dass die Klägerin beim Austritt wegen der (nicht gebührenden) Prämie die Abrechnung der Beklagten für Dezember 2006 nicht mehr abgewartet hat, obwohl ihr für diese der Spesenersatz in Aussicht gestellt worden war. Dass die Klägerin ihren vorzeitigen Austritt weder in der Austrittserklärung noch in der Klage auf den Verzug der Beklagten mit den Spesen, sondern nur auf das Vorenthalten der Prämie gestützt hat, rundet das Bild ab. Dies hindert zwar, wie bereits ausgeführt, nicht das Nachschieben eines anderen Austrittsgrunds, spricht aber eben in Verbindung mit der Zahlungszusage der Beklagten hinsichtlich der Spesen nicht für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen des Rückstands beim Spesenersatz. Im Übrigen muss die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Austritts gegeben sein (9 ObA 289/97h; vgl auch 9 ObA 155/00k ua); sie kann daher entgegen der Annahme der Revisionswerberin nicht aufgrund von Ereignissen beurteilt werden, die erst nach der Erklärung des Austritts liegen. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
ARD 5931/4/2009 = DRdA 2008,525 = infas 2008,192/A80 - infas 2008 A80
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00025.08D.0605.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAD-97690