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Niederlassungsfreiheit: Diskriminierender Inlandsbezug von „Bindegliedgesellschaften“ im UK-Group-Relief
Die Art 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegenstehen, wonach eine zu einem Konzern gehörende gebietsansässige Gesellschaft die Möglichkeit hat, Verluste einer anderen, zu einem Konsortium gehörenden gebietsansässigen Gesellschaft auf sich zu übertragen, wenn eine „Bindegliedgesellschaft“, die sowohl diesem Konzern als auch diesem Konsortium angehört, ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig ist – unabhängig vom Sitz der Gesellschaften, die selbst oder über zwischengeschaltete Gesellschaften das Kapital der Bindegliedgesellschaft und der anderen von der Verlustübertragung betroffenen Gesellschaften halten –, während diese Möglichkeit nicht besteht, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
( Felixstowe Dock and Railway Company Ltd ua, Rs C-80/12)