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Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit: Berücksichtigung ausländischer Steuern im Rahmen der französischen Steuerdeckelung unionsrechtswidrig
Die Art 49, 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegenstehen, nach denen im Fall einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Person, die als Aktionär einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft Dividenden bezieht, die in beiden Staaten besteuert werden, wobei im Wohnsitzstaat nach der Regelung über die Doppelbesteuerung eine dem Betrag der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer entsprechende Steuergutschrift angerechnet wird, die im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Steuer durch Vorschriften zur Plafonierung verschiedener direkter Steuern in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der im Laufe eines Jahres erzielten Einkünfte nicht oder nur teilweise berücksichtigt wird.
( Margaretha Bouanich, Rs C-375/12)