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SWK 16, 1. Juni 2015, Seite 757

Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde

Die Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen einer Hausdurchsuchung befugt, elektronisch gespeicherte geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu sichern. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Unterlagen auf Festplatten in den Geschäftsräumen oder auf externen Speicherplätzen (etwa einem zentralen Server) befinden. Entscheidend ist, dass diese Unterlagen in den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können. Bei der Sicherstellung von IT-Daten darf auch forensische Software eingesetzt werden. Da die Hausdurchsuchungsbefehle die Sicherstellung (auch) von elektronischen Kopien angeordnet hatten und nicht weiter eingeschränkt waren, war der Einsatz der Software davon gedeckt. ( Ra 2014/04/0046 bis 0051).

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