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SWK 16, 1. Juni 2015, Seite 754

Dienstverhältnis zwischen Ehegatten

(B. R.) – Liegen keine exakt nachvollziehbaren Nachweise über Art und Umfang der von der Ehegattin geleisteten Arbeit vor, macht dies eine Beurteilung, ob die vereinbarte Arbeitszeit eingehalten und der Dienstvertrag in diesem Punkt fremdüblich umgesetzt wurde, unmöglich, was zu Lasten des Steuerpflichtigen geht. Handelt es sich außerdem beim Großteil der von der Ehegattin ausgeführten Tätigkeiten schon der Art nach um Arbeiten, die typischerweise im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit iSd §§ 90 und 98 ABGB erbracht werden (zB Büroreinigung, Bürobesetzung, Einscannen, Ablage, Archivierung, Aktenvernichtung, Post sortieren, Postaufgabe), muss eine über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit der Ehegattin klar erkennbar sein, um das Dienstverhältnis steuerlich anerkennen zu können (). Eine behauptete Arbeitszeit von zwei Stunden täglich bzw zehn Stunden wöchentlich übersteigt nicht den Umfang, der im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht als üblich und zumutbar angesehen werden kann. Erfolgen Gehaltszahlungen zunächst bar und später im Rahmen von Pauschalüberweisungen vom Geschäftskonto auf das gemeinsame Bankkonto der Eheleute (mi...

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