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GesRZ 5, Oktober 2022, Seite 313

Zum Erfordernis eines Kollisionskurators bei gemeinsamer Gesellschafterstellung von Obsorgeberechtigtem und Schutzbedürftigem

§ 277 Abs 2 und § 284 Abs 2 ABGB

1. Eine denkbare, aber noch in keiner Weise konkret indizierte Möglichkeit, dass es später zu einem Interessenkonflikt kommen könnte, reicht nicht hin, um allein aufgrund der gemeinsamen Gesellschafterstellung von Obsorgeberechtigtem und Kind die Bestellung eines Kurators rechtfertigen zu können.

2. Es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Obsorge entsprechend den Interessen des Kindes ausgeübt wird.

3. Auch bei einer Beteiligung von Obsorgeberechtigtem und Kind an einer Gesellschaft ist grundsätzlich ein Interesseneinklang zu erwarten, ist doch das Wohlergehen der Gesellschaft im Interesse beider.

(LG Wels 21 R 176/21p; BG Grieskirchen 1 Pg 179/17g)

[1] Die beiden Minderjährigen sind nach dem Ableben ihres Vaters sehr vermögend. Sie sind jeweils – wie auch ihre Mutter und zwei bereits erwachsene Halbbrüder – zu 20 % Gesellschafter einer GmbH; ihr Geschäftsanteil hat jeweils einen Wert von vielen Millionen Euro. Die Obsorge kommt ihrer Mutter zu. Für die Verwaltung und Veranlagung bestimmter Vermögensteile – darunter die Geschäftsanteile an der GmbH – wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom rechtskräftig f...

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