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Eigenheimbefreiung bei Grundstücksverkauf (§ 30 EStG)
Weil dem Gesetz keine größenmäßige (oder betragsmäßige) Beschränkung des Begriffs „Eigenheim“ zu entnehmen ist, ist die Veräußerung eines Eigenheims samt dem als Eigenheimgarten genutzten Grundstück unabhängig von dessen Größe von der Steuerpflicht ausgenommen. Unstrittig ist, dass in § 30 EStG eine Beschränkung der Wohnfläche des Eigenheims ebenso wenig vorgesehen ist wie eine Beschränkung des Verkaufspreises. Das Fehlen einer größen- (und betrags-)mäßigen Beschränkung des Gebäudeteils auf der einen Seite und die Existenz einer umfangmäßigen Beschränkung für den Grund und Boden auf der anderen Seite würden so zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass die Veräußerung einer luxuriösen großen Villa im dicht bebauten Innenstadtgebiet (auf einem 1.000 m2 großen Grundstück) oder eines großen Penthauses zur Gänze steuerfrei bliebe, wohingegen die Veräußerung eines nicht so wertvollen kleinen Landhauses auf einem 2.000 m2 großen Grundstück zum Teil steuerverfangen wäre. Eine solche Auslegung ist unsachlich und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden ( RV/2101044/2014).