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SWK 16, 1. Juni 2015, Seite 745

Gewerblicher Grundstückshandel (§ 23 EStG)

Eine OG erwarb Ende 1998 eine Liegenschaft vom 700 m2 um rund 900.000 Euro, um auf dieser Liegenschaft fünf Wohneinheiten mit Abstellplätzen zu errichten. Die Bauarbeiten wurden 2000 abgeschlossen. Die Behebung der massiven Baumängel verzögerte sich durch den Konkurs der bauausführenden Firma, erst 2006 wurden die letzten Mängel behoben. Das Finanzamt verneinte eine betriebliche Tätigkeit mangels Nachhaltigkeit. Da planmäßig mit den Erlösen der Verkäufe wieder neue Immobilien angeschafft werden sollten und Finanzierungsversuche scheiterten, konnte die Gesellschaft trotz Wiederholungsabsicht wirtschaftlich keine neuen Immobilien anschaffen; daraus darf aber die Wiederholungsabsicht nicht verneint werden. Auch aus den Anlaufverlusten und dem Unterbleiben weiterer Ankäufe eine zeitliche befristete Tätigkeit mit Liebhaberei zu konstruieren, ist nicht richtig ( 2010/13/0095, 0096).

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