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SWK 16, 1. Juni 2015, Seite 744

Verlustvortrag und Ordnungsmäßigkeit (§ 18 Abs 6 und 7 EStG)

Über die Höhe eines vorzutragenden Verlusts wird für das Jahr abgesprochen, in dem der Verlust entstanden ist, wobei dieser Bescheid bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat. Ob der ziffernmäßig feststehende Verlust auch vorgetragen werden darf, ist aber jeweils in jenem Jahr zu entscheiden, in den der Vortrag vorgenommen werden soll. Ein Vortrag ist nur dann unzulässig, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen. Der Verlustvortrag bleibt aber immer dann zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist, mag auch eine Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder aufgrund einer Betriebsprüfung erforderlich sein ( 2013/15/0166, 2012/15/0228).

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