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SWK 16, 1. Juni 2015, Seite 744

Keine Werbungskosten für „pensionierten Diensthund“ (§ 16 EStG)

Besteht die Verpflichtung zur Haltung eines Diensthundes im Rahmen eines Dienstverhältnisses und wird vom Dienstgeber kein Kostenersatz geleistet, dann sind die Kosten der Hundehaltung als Werbungskosten absetzbar. Geht aber ein Diensthund, der nicht mehr für dienstliche Zwecke verwendet wird oder verwendet werden kann, mittels Schenkung ins Eigentum des Diensthundeführers über, so findet der Einsatz für dienstliche Zwecke sein Ende, wodurch auch die mit der Haltung und Pflege verbundenen Aufwendungen den Charakter von Werbungskosten verlieren ( 2011/15/0148).

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