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Zur Ersatzerwerbernominierung nach § 62 Abs 3 letzter Satz AktG
§ 62 Abs 2 und 3 sowie § 95 Abs 5 AktG
1. In aller Regel kann aus einem Schweigen des Gesetzgebers bzw der Materialien keine bestimmte Absicht des Gesetzgebers abgeleitet werden (§§ 6 und 863 ABGB).
2. Die Mitteilung nach § 62 Abs 3 letzter Satz AktG kann durch den Vorstand erfolgen.
3. Die Mitteilung nach § 62 Abs 3 letzter Satz AktG kann die dort normierte Wirkung nur entfalten, wenn tatsächlich ein dazu bereiter und fähiger Ersatzerwerber vorhanden ist, die Gesellschaft diesem gegenüber die „Gestattung“ des Aktienerwerbs erklärt und der Ersatzerwerber die gleichen Bedingungen innerhalb angemessener Frist erfüllt.
4. Die Möglichkeit, den Gesellschaftern die Kompetenz zur Entscheidung über die Person eines neu hinzutretenden Gesellschafters einzuräumen, hat bei GmbH und AG denselben Zweck, nämlich den Gesellschaftern die Entscheidungsgewalt über die Eigentümerstruktur der Gesellschaft zu geben und ihr möglicherweise vorhandenes, gesetzlich als schutzwürdig erachtetes Interesse, „unter sich“ zu bleiben, wahren zu können.
5. Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerb...