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SWK 16, 1. Juni 2015, Seite 743

Vertretung von Gemeindeinteressen vor dem VwGH

Das Kärntner bzw das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht behoben zwei Bescheide, mit denen Gemeindebehörden Gemeindeabgaben (Zweitwohnsitzabgabe, Kanalanschlussgebühr) vorgeschrieben hatten. Die beiden betroffenen Gemeinden erhoben dagegen Revision. Diese wies der VwGH mit Beschlüssen vom , Ro 2015/16/0001, bzw vom , Ro 2014/17/0144, als unzulässig zurück, weil den Gemeinden als Gebietskörperschaft auch dann keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, wenn der bekämpfte Bescheid Gemeindeabgaben betrifft. Dieses Recht steht seit dem nämlich in der Regel nur den (letztinstanzlichen) Gemeindebehörden (zB Bürgermeister, Gemeindevorstand) zu, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Partei waren.

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