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SWK 14-15, 20. Mai 2015, Seite 720

USt: Leistungsaustausch

Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen dem zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt; Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Bei einer Einschaltung Dritter ist sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte bloß ausführendes Organ im Zusammenhang mit einem „fremden“ Leistungsaustausch ist. – (§ 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

( 2011/13/0098)

Rubrik betreut von: Achatz/Gaedke/Aigner/Aigner/Tumpel
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