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Umgründungen: Unbare Entnahmen
Unbare Entnahmen iSd § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG bewirken bei der GmbH das Entstehen einer Verbindlichkeit, beim Gesellschafter das Entstehen einer Forderung. Wird ein Betrieb nach Art III UmgrStG auf einen gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG rückbezogenen Einlagestichtag in eine GmbH eingebracht, kann ein erst nach Abschluss der Einbringungsvorgangs der aufnehmenden GmbH gegenüber getätigter Forderungsverzicht keinen Einfluss auf die in der Einbringungsbilanz auszuweisenden Verbindlichkeiten haben. – (§ 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG), (Abweisung)
( 2012/15/0213)