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SWK 14-15, 20. Mai 2015, Seite 686

Kann auch ein Erbe oder Geschenknehmer die Herstellerbefreiung geltend machen?

Gesetzgeber wollte keine generationenübergreifende Befreiungsbestimmung schaffen

Peter Knöll

Das EStG enthält seit der Steuerreform 1988 eine Steuerbefreiung für Gewinne aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden des Privatvermögens. Seither scheiden sich die Geister darüber, ob auch der Rechtsnachfolger eines Gebäudeherstellers in den Genuss der Steuerbefreiung kommen kann. Der nachfolgende Beitrag versucht, eine Antwort auf diese Frage zu geben.

1. Die Herstellerbefreiung im Gesetz

Seit dem besteht für private Grundstücke ewige Steuerverfangenheit. Infolgedessen haben die Befreiungsbestimmungen des § 30 Abs 2 EStG erheblich an Bedeutung gewonnen. Diese Befreiungsbestimmungen, die auf die Steuerreform 1988 zurückgehen, wurden mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG) 2012, BGBl I 2012/22, fast unverändert in das neue Besteuerungsregime für Immobilien übergeführt.

Der Wortlaut der ursprünglichen Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG in der Stammfassung lautete wie folgt:

„Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte: (...)

2.Aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden.“

Mit dem 1. StabG 2012 wurde die Bestimmung nur insoweit geändert, als nunmehr selbst hergestellte Gebäude, „soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre zur Erzielung von Einkünften gedient haben“, nicht mehr steu...

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