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Zu den Erfordernissen eines gültigen Notariatsaktes als öffentlicher Urkunde (GmbH-Abtretungsvertrag)
§§ 52 und 68 NO
1. Eine unterbliebene Verlesung des Notariatsaktes bewirkt den Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde.
2. Die Behauptung und die Beweisführung, dass entgegen der Beurkundung in der öffentlichen Urkunde der Notariatsakt tatsächlich nicht verlesen worden sei, stehen offen.
3. Eine fehlende gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien bei Errichtung des Notariatsaktes bewirkt nicht den Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde.
4. Eine Vereinbarung über Voraussetzungen für eine Ausübung der Option (betreffend den Erwerb eines Geschäftsanteils) ist – weil keine bloße Nebenabrede – von der Notariatsaktspflicht erfasst.
(OLG Linz 6 R 41/21y; LG Linz 32 Fr 784/21x)
[1] Im Firmenbuch ist ... die L. M. GmbH mit dem Sitz in P. (im Folgenden: Gesellschaft) eingetragen. Als Gesellschafter waren ua eingetragen die R. GmbH mit einer übernommenen und zur Gänze geleisteten Stammeinlage von 142.500 €, die F. GmbH mit einer übernommenen und zur Gänze geleisteten Stammeinlage von 75.000 €, die Z. GmbH mit einer übernommenen und zur Gänze geleisteten Stammeinlage von 75.000 € (alle drei Rechtsmittelwerber), die M. GmbH mit einer übernommenen...