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Novellierung des NÖ Tourismusgesetzes 2010
Änderungen bei Interessentenbeitrag und Nächtigungstaxe
Maßnahmen iZm der Weiterentwicklung und Finanzierung des Tourismus fallen in die Zuständigkeit der Länder. Die Tourismusfinanzierung in den Bundesländern erfolgt durch die Einhebung der „Ortstaxe“ bzw – in Niederösterreich – der „Nächtigungstaxe“, die vom Unterkunftnehmer bei jeder Nächtigung in einer Gästeunterkunft abzuführen ist. Von den Unternehmen wird der „Interessentenbeitrag“ eingehoben, wenn das Unternehmen vom Tourismus profitiert. Das NÖ Tourismusgesetz 1991 (im Folgenden: NÖ TG 1991) wurde grundlegend überarbeitet und mit neu erlassen (NÖ Tourismusgesetz 2010, im Folgenden: NÖ TG 2010) sowie mit novelliert. Die relevanten Änderungen bei der Novellierung 2014 betreffen insbesondere die Änderung bzw Erweiterung der Befreiungsbestimmungen zur Nächtigungstaxe und den Interessentenbeitrag.
1. Interessentenbeitrag
Beim Interessentenbeitrag wurde die Systematik der Angaben zur Berechnungsgrundlage und zu den Befreiungsbestimmungen vereinfacht: Bis 2014 waren in § 13 Abs 7 NÖ TG 2010 die Berechnungsgrundlage, die Ausnahmen (Befreiungsbestimmungen), Ausnahmen von den Ausnahmen (Befreiungsbestimmungen, die ausdrücklich wieder den abgabepflichtigen Umsätzen zugeordnet wurden) und ...