OGH vom 24.04.2020, 8ObA33/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Medizinische U*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.955,49 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 50/19v12, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 65 Cga 10/19i8, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom bis bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten anzuwenden.
Bereits im Dienstvertrag war vereinbart, dass die Arbeitgeberin berechtigt ist, die von ihr über die Gehaltskosten hinaus aufgewendeten Kosten von Ausbildungen, wenn diese 2.000 EUR übersteigen und der Arbeitnehmer innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss der Ausbildung durch unberechtigten Austritt, Selbstkündigung oder gerechtfertigte Entlassung ausscheidet, zurück zu verlangen. Festgehalten war auch, dass sich der Rückersatz um jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung weiter besteht, um 2 % der aufgewendeten Kosten verringert.
Vom bis absolvierte der Kläger eine Schulung für ein spezielles Computerprogramm. Dabei wurden ihm Kenntnisse vermittelt, die er auch über das Dienstverhältnis hinaus verwenden kann.
Aus Anlass der Schulung schlossen die Parteien am eine Vereinbarung mit (auszugsweise) nachstehendem Inhalt:
„Der Arbeitgeber übernimmt die im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallenden Kosten (insbes. Kursgebühren, Übernachtungskosten und Tagesspesen, Reisekosten); diese Kosten belaufen sich auf EUR 1.950 zuzüglich MWSt und Reisekosten.
Darüber hinaus wird dem Arbeitnehmer während der Dauer der Ausbildung das vereinbarte Arbeitsentgelt weiterbezahlt.
Die Ausbildung erfolgt in der ausdrücklichen Erwartung, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung derselben zumindest
Mit jedem Monat, den der Arbeitnehmer nach Beendigung der Ausbildungsmaßnahme im Betrieb beschäftigt ist, verringert sich der von der Rückzahlungsverpflichtung erfasste Betrag um 2 %.“
Für die Teilnahme des Klägers an der Ausbildung bezahlte die Beklagte Kurskosten von 1.950 EUR und Reisekosten von 534 EUR.
Das Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung zum . Von der Lohn und Gehaltsabrechnung für November 2018 wurde als Rückerstattung von Ausbildungskosten für die vom Kläger absolvierte Schulung ein Betrag von 1.987,20 EUR in Abzug gebracht. In der Folge wurden auf diesen Betrag 31,70 EUR an den Kläger überwiesen.
Der Kläger begehrte zunächst 1.987,20 EUR sA, wobei der Zahlungsbefehl im Umfang von 31,71 EUR in Rechtskraft erwuchs. Er brachte vor, dass die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz unwirksam sei, weil die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung sich nicht aliqout um jeden Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer verringert, sondern lediglich mit 2 % pro Monat. Eine geltungserhaltende Reduktion sei nicht zulässig.
Die Beklagte bestritt und brachte vor, dass eine Vollnichtigkeit nicht zu rechtfertigen sei. Dem Kläger seien auf Basis der Vereinbarung 2 % der Kosten monatlich, insgesamt 496,80 EUR angerechnet worden. Richtigerweise hätte monatlich 1/48stel der Kosten angerechnet werden müssen, also 31,71 EUR mehr.
Das gab der Klage im Umfang von 1.955,49 EUR sA statt. Aus dem klaren Wortlaut des § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG folge, dass eine Rückerstattungsverpflichtung von Ausbildungskosten insbesondere dann nicht bestehe, wenn die Höhe der Rückerstattung nicht aliquot, berechnet für jeden zurückgelegten Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart sei. Da sich der von der Rückzahlungsverpflichtung erfasste Betrag um zumindest 1/48stel monatlich hätte verringern müssen und nicht lediglich um 1/50stel, könne sich die Beklagte nicht auf eine wirksame Vereinbarung iSd § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG berufen.
Das gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Mit § 2d Abs 3 Z 2 und Z 3 AVRAG idF BGBl I 2015/152 sei ein Mindeststandard geschaffen worden, dessen Nichteinhaltung zur Nichtigkeit der Gesamtvereinbarung führe. Schon die Regierungsvorlage habe vorgesehen, das eine vom Gesetz abweichende Ausgestaltung der Aliquotierung des Rückerstattungsbetrags aufgrund des zwingenden Charakters dieser Bestimmung unzulässig sei und die Unwirksamkeit der (gesamten) Rückzahlungsvereinbarung zur Folge habe. Da die Übergangsbestimmungen keine Regelung in Bezug auf einschlägige kollektivvertragliche Bestimmungen enthalte, habe – wie im vorliegenden Fall – bei einer Diskrepanz zwischen Kollektivvertrag und Gesetz die gesetzliche Regelung zu gelten.
Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, da keine Rechtsprechung zur Frage einer geltungserhaltenden Reduktion einer gegen § 2 Abs 3 Z 3 AVRAG idF BGBl I 2015/152 nur geringfügig verstoßenden Rückersatzvereinbarung bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit dem Antrag die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird.
Der beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der hier anzuwendende § 2d AVRAG idF BGBl I 2015/152 regelt den Ausbildungskostenrückersatz. Dieser setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Laut Abs 3 dieser Bestimmung besteht eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten insbesondere dann nicht, wenn
1. (...).
2. Das Arbeitsverhältnis nach mehr als vier Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat, und
3. die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet für jedes zurückgelegte Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.
Die schon vom Berufungsgericht zitierte Regierungsvorlage zur Novellierung dieser Bestimmung (RV 903 BlgNR 25. GP 3) führt dazu aus: „Weiters wird davon abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Aliquotierung des Rückerstattungsbetrages (etwa eine jährliche Aliquotierung) ist aufgrund des zwingenden Charakters dieser Bestimmung unzulässig und hat die Unwirksamkeit der (gesamten) Rückzahlungsvereinbarung zur Folge. Günstigere Vereinbarungen, etwa die Vereinbarung einer vorzeitigen Reduktion der Rückzahlungspflicht (etwa eine wöchentliche Aliquotierung), sind zulässig.“
Von der gesetzlichen Regelung weicht die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten unstrittig dadurch ab, dass sie die Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung für jeden Monat mit 2 % vorsieht, sohin 1/50stel der Ausbildungskosten und nicht wie nach dem Gesetz vorgesehen mit 1/48stel. Diese Vereinbarung ist also für den Arbeitnehmer ungünstiger als die gesetzlich zulässige. Auf eine Anwendbarkeit des vom Gesetz abweichenden Kollektivvertrags beruft sich die Beklagte ausdrücklich nicht.
Laut Ansicht der Beklagten ist die Vereinbarung jedoch geltungserhaltend zu reduzieren.
Bei einer geltungserhaltenden Reduktion bleibt die Vertragsklausel insoweit aufrecht, als sie inhaltlich nicht zu beanstanden und ein entsprechender hypothetischer Parteiwille erkennbar ist (RISJustiz RS0127810).
Binder/Mair in Binder/Burger/Mair AVRAG3§ 2d Rz 43 verweisen auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass, wenn eine Rückersatzklausel keine Aliquotierungsbestimmung enthält, daraus die Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung folgt, und der Arbeitnehmer von seiner Rückersatzpflicht zur Gänze befreit wird. Fraglich sei jedoch, ob diese Sanktion auch dann eingreife, wenn eine unzureichende Aliquotierungsabrede getroffen worden sei. In solch einem Fall werde wohl eine Anpassung auf das gesetzlich geforderte Niveau, somit eine Vertragsergänzung Platz greifen. Schließlich werde in der letztbezeichneten Situation Wortlaut und Zweck des § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG (Vermeidung mobilitätshemmender Wirkung) nur partiell durchkreuzt.
Reissner in ZellKomm3 (2018) § 2d AVRAG Rz 27 f verweist darauf, dass bei Fehlen einer Aliquotierung nach dem Wortlaut des Gesetzes und den Materialien keine geltungserhaltende Reduktion möglich sei. Auch teleologische Erwägungen sprächen für diese Sichtweise. Auch hinsichtlich eines Abweichens von der Vorschrift der Monatsaliquotierung vertritt Reissner, dass eine davon abweichende Gestaltung, sofern diese für den Arbeitnehmer nicht günstiger sei, zur Unwirksamkeit der Ausbildungsklausel führt.
Wagnest (Nichtigkeit von Ausbildungskosten-rückersatzklauseln, ASoK 2009, 324 [326]) verweist noch zur Vorgängerbestimmung darauf, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden soll, vor einer Amortisation der von ihm getragenen Ausbildungskosten einen teilweisen – nämlich aliquoten – Rückersatz vom Arbeitnehmer zu erhalten. Im Sinn einer Interessensabwägung sei jedoch das Mobilitätsinteresse des Arbeitnehmers dort größer, wo dieser durch die rechtswidrige Klausel von einer gänzlichen vertraglichen Rückerstattungspflicht ausgeht und deshalb von einem Arbeitsplatzwechsel abgehalten werde. Gerade das wolle der Gesetzgeber verhindern. Wenn also Wortlaut und Zweck des § 2d AVRAG die Zahlungsverpflichtung nur bei Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen entstehen lasse, sei eine Vertragsanpassung infolge der unmittelbaren Verbundenheit zur Verbotsnorm ausgeschlossen und damit die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung anzunehmen.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Verstößt ein Vertrag nur teilweise gegen § 879 ABGB, wird die Frage der Teil oder Gesamtnichtigkeit nicht nach dem hypothetischen Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm beurteilt (vgl RS0016431). Inwieweit der Verstoß gegen eine Verbotsnorm einen Vertrag nichtig macht, ergibt sich aus dem Zweck der Verbotsnorm (RS0016417 [T6]).
Das Gesetz geht nach seinem Wortlaut von der grundsätzlichen Unwirksamkeit von Vereinbarungen über einen Rückersatz von Ausbildungskosten aus, sofern nicht die im einzelnen genannten Bedingungen erfüllt sind.
Wie dargelegt hat der Gesetzgeber selbst im Rahmen der Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich ausgeführt, dass eine abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Aliquotierung aufgrund des zwingenden Charakters der Bestimmung unzulässig ist und die Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsvereinbarung zur Folge hat.
Die dem zugrunde liegenden Überlegungen müssen aber auch für die Höhe der Aliquotierung gelten. Zur Transparenz der Regelung über die Bedingungen für den Rückersatz der Ausbildungskosten hat der Oberste Gerichtshof bereits in früheren Entscheidungen dargelegt, dass deren Zweck ist, dass dem Arbeitnehmer ersichtlich sein soll, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum, für den eine Kostenerstattungspflicht vereinbart wurde, ermessen kann. Nur so kann eine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers vermieden werden (9 ObA 7/18x mwN). Werden daher nach der Vereinbarung monatlich keine aliquoten, sondern geringere Beträge angerechnet, wird der Arbeitnehmer über den Umfang seiner Rückzahlungsverpflichtung in Irrtum geführt oder zumindest im Unklaren gehalten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in der Regel rechtsunkundige Arbeitnehmer den Umfang einer möglichen Gesetzwidrigkeit der Vereinbarung und das tatsächlich rechtlich zulässige Ausmaß seiner Verbindlichkeit erkennen kann.
Dem entspricht auch – wie bereits ausgeführt – der insoweit klare Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich vorsieht, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten dann nicht besteht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.
Aus diesen Gründen ist bei einer unrichtigen Aliquotierung keine Reduktion auf das gesetzlich zulässige Ausmaß vorzunehmen, sondern die Gesamtvereinbarung als unwirksam anzusehen.
Dass im konkreten Fall die unrichtige Aliquotierung letztlich nur einen geringen Betrag zu Lasten des Arbeitnehmers betraf, ändert an dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Vertragsanpassung an das gesetzliche Ausmaß, nichts. Insbesondere ist dabei auch zu bedenken, dass keine allgemeine Regel aufgestellt werden kann, unter welchem Betrag noch keine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit anzunehmen ist, da dies von den jeweiligen Umständen und im besonderen auch von der persönlichen Situation des Arbeitnehmers abhängig sein wird. Dazu kommt, dass sich die Höhe bei einem – wie im vorliegenden Fall – falschen Prozentsatz in der Rückzahlungsvereinbarung laufend verändert.
Eine von der Höhe der zu Unrecht nicht angerechneten Beträge abhängige Beurteilung der Nichtigkeit der Vereinbarung würde darüber hinaus der Intention des Gesetzes, dem Arbeitnehmer Klarheit über mögliche Zahlungspflichten bei Auflösung des Vertrags zu verschaffen, diametral entgegenlaufen.
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass ihr aufgrund der anderslautenden Bestimmungen des Kollektivvertrags, der mit dem Gesetz nicht übereinstimmt, kein Vorwurf an der unrichtigen Formulierung der Vertragsvereinbarung gemacht werden kann, kommt dem keine Relevanz zu. Ein allfälliger Irrtum des Arbeitgebers ändert nichts an der Gesetzwidrigkeit der vertraglichen Vereinbarung.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 41, 50 ZPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00033.20S.0424.000 |
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